Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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sondern binnen eines Zeitraums von sechs Monaten wieder ausgeführt, so sollen 
sie als Durchgangsgut betrachtet, und nach Maßgabe der Festsetzung im Artikel 
VIII. behandelt worden. Die Zollverwaltung ist in einem solchen Falle ver- 
pflichtet, dem Kaufmann, welcher ihr den Beweis führt, daß die Abgabe von 
acht vom Hundert bezahlt worden, sofort den Unterschled zwischen dieser Eingangs= 
Abgabe und der im Artikel VIII. erwähnten Durchgangsabgabe zurückzuerstatten. 
Artikel VI. 
Fremde, zur Einfuhr in die vereinigten Fürstenthümer der Moldau und 
Wallachei und in das Fürsten thum Serbien bestimmte, durch die übrigen Theile 
des Ottomanischen Reiches durchgehende Waaren sollen die Eingangs-Abgaben 
nur bei ihrer Ankunft in den Fürstenthümern, und anderer Seits fremde, durch 
die Fürstenthümer durchgehende, zur Einfuhr in andere Theile des Ottomanischen 
Reiches bestimmte Waaren diese Abgabe nur bei der ersten, unter der unmittel- 
baren Verwaltung der Hohen Pforte stehenden Zollstelle zu entrichten haben. 
In gleicher Weise sollen die Erzeugnisse des Bodens und der Industrie der 
Fürstenthümer, sowie diejenigen der übrigen Theile des Oltomanisches Reiches, 
welche zur Ausfuhr bestimmt sind, die Ausgangs-Abgaben und zwar die erstern 
an die Zollverwaltung der Fürstenthümer, die letzteren an die Ottomanischen 
Staatskassen entrichten, so daß Eingange= und Ausgangs-Abgaben in jedem 
Falle nur einmal verlangt werden können. 
· Artikel VII. 
Keine Abgabe irgend einer Art soll von den Erzeugnissen des Bodens oder 
der Industrie der Zollvereinsstaaten, noch von den Unterthanen derselben gehörigen 
und von dem Boden oder der Industrie eines andern fremden Landes stammenden 
Waaren voraus erhoben werden, wenn diese beiden Gattungen von Waaren die 
Meerengen der Dardanellen, des Bosporuê oder des Schwarzen Meeres passiren, 
sei es, daß jene Waaren durch diese Meerengen auf denjenigen Schiffen passiren, 
welche sie angebracht haben, oder daß sie auf andere Schiffe umgeladen, oder 
daß sie, nachdem sie für die Ausfuhr verkauft worden, für eine bestimmte Zeit 
an das Land gesetzt werden, um an Bord anderer Schiffe gebracht zu werden 
und ihre Reise fortzusetzen. In diesem letzteren Falle sollen die Waaren in 
Constantinopel in den Magazinen der Zollverwaltung, genannt „Transit-Maga- 
zinen“, und an andern Orten, wo keine Niederlagen vorhanden sind, unter der 
Aufsicht der Zollverwaltung niedergelegt werden. 
Artikel VIII. 
Da die Hohe Pforte den Wunsch hegt, die Durchfuhr zu Lande mittelst
	        
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