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sondern binnen eines Zeitraums von sechs Monaten wieder ausgeführt, so sollen
sie als Durchgangsgut betrachtet, und nach Maßgabe der Festsetzung im Artikel
VIII. behandelt worden. Die Zollverwaltung ist in einem solchen Falle ver-
pflichtet, dem Kaufmann, welcher ihr den Beweis führt, daß die Abgabe von
acht vom Hundert bezahlt worden, sofort den Unterschled zwischen dieser Eingangs=
Abgabe und der im Artikel VIII. erwähnten Durchgangsabgabe zurückzuerstatten.
Artikel VI.
Fremde, zur Einfuhr in die vereinigten Fürstenthümer der Moldau und
Wallachei und in das Fürsten thum Serbien bestimmte, durch die übrigen Theile
des Ottomanischen Reiches durchgehende Waaren sollen die Eingangs-Abgaben
nur bei ihrer Ankunft in den Fürstenthümern, und anderer Seits fremde, durch
die Fürstenthümer durchgehende, zur Einfuhr in andere Theile des Ottomanischen
Reiches bestimmte Waaren diese Abgabe nur bei der ersten, unter der unmittel-
baren Verwaltung der Hohen Pforte stehenden Zollstelle zu entrichten haben.
In gleicher Weise sollen die Erzeugnisse des Bodens und der Industrie der
Fürstenthümer, sowie diejenigen der übrigen Theile des Oltomanisches Reiches,
welche zur Ausfuhr bestimmt sind, die Ausgangs-Abgaben und zwar die erstern
an die Zollverwaltung der Fürstenthümer, die letzteren an die Ottomanischen
Staatskassen entrichten, so daß Eingange= und Ausgangs-Abgaben in jedem
Falle nur einmal verlangt werden können.
· Artikel VII.
Keine Abgabe irgend einer Art soll von den Erzeugnissen des Bodens oder
der Industrie der Zollvereinsstaaten, noch von den Unterthanen derselben gehörigen
und von dem Boden oder der Industrie eines andern fremden Landes stammenden
Waaren voraus erhoben werden, wenn diese beiden Gattungen von Waaren die
Meerengen der Dardanellen, des Bosporuê oder des Schwarzen Meeres passiren,
sei es, daß jene Waaren durch diese Meerengen auf denjenigen Schiffen passiren,
welche sie angebracht haben, oder daß sie auf andere Schiffe umgeladen, oder
daß sie, nachdem sie für die Ausfuhr verkauft worden, für eine bestimmte Zeit
an das Land gesetzt werden, um an Bord anderer Schiffe gebracht zu werden
und ihre Reise fortzusetzen. In diesem letzteren Falle sollen die Waaren in
Constantinopel in den Magazinen der Zollverwaltung, genannt „Transit-Maga-
zinen“, und an andern Orten, wo keine Niederlagen vorhanden sind, unter der
Aufsicht der Zollverwaltung niedergelegt werden.
Artikel VIII.
Da die Hohe Pforte den Wunsch hegt, die Durchfuhr zu Lande mittelst