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##nderungen in Vorschlag zo bringen, welche die Erfahrung als nütlich erwiesen
haben möchte.
ie in der gegenwärtigen llebereinkunft getroffenen Verabredungen sollen
in allen Theilen des Ottomanischen Relches, das heißt, in den in Europa und
Asien belegenen Besitzungen Seiner Kalserl. Majestät den Sultans, in Egypten
und in den übrigen, der Hohen Pforte gehörigen Theilen von Afrika, sowie in
Serbien und du vereinigten Fürstenthümern der Moldau und Wallachei in Aus:
führung komm
Die 2 contrahirenden Theile sind übereingekommen, Commissarien zu
ernennen, um den Tarif, der nach dem gegenwärtigen Vertrage für die von den
Unterlhanen der Zollvereinsstaaten in das Oktomanische Reich einzuführenden
Erzeugnisse desg Bodens und der Industrie dieser Staaten, wie für die von den
Unterthanen der Zollvereinsslaaalen oder ihren Rechtönachfolgern zur Ausfuhr ge
kausten Erzeugnisse des Bodens und der Industrie der Türkei zu erhebenden Ab-
gaben festzusegen. Der auf diese Weise festgestellte neue Tarif soll sieben Jnhre
hindurch, vom Austausche der Ratistcaltion ab, in Kraft bleiben. Jeder der
Hohrn contcahirenden Theile soll das Recht haben, ein Jahr vor dem Ablauf
dieses Zeitraums auf eine Revision des Tarif's anzutragen. Wird von dieser
Befugoiß zu gedachtem Zeiltpunkte von keiner Seite Gebrauch gemacht, so soll
der Farif ferner auf sieben andere Jahre in gesehlicher Krafe bleiben, von dem
Jage an gerechnet, wo die ersten sieben Jahre abgelaufen sind, und eben dasselbe
soll am Ende jeder folgenden Periode von sieben Jahren stattfinden.
Artikel XVII.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratlficirt und die Ratisicationen sollen binneh
zwel Monaten, oder wenn es sein kann früher, zu Constantinopel ausgetauscht
werden.
Geschehen zu Constantinopel am 20. März 1862.
(gez.) Rehfues. (gLez.) Aali.
(1. 8.) (L. S.)