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welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt, und solche in guter und
gehöriger Form befunden haben, öber nachstehende Artikel übereingekommen ind:
Artikel 1.
Zwischen den contrahirenden Staaten soll dauernder Friede und unwandel-
bare Freundschaft bestehen. Die Unterthanen derselben sollen in den beiderseitigen
Stoaten vollen Schutz für Person und Eigenthum genießen.
rtikel 2.
Seine Majestst der König von Preußen kann, wenn er es für gutc befin-
dek, einen diplomatischen Agenten bei dem Hofe von Peking accceditiren, und
Seine Moajestät der Kaiser von China kann in gleicher Weise, wenn er es für
hut befindel, einen diplomatischen Agenten für den Hof von Berlin ernennen.
Dem von Seiner Majestät dem Könige von Preußen ernannten diplomatl-
schen Agenten soll gestattet sein, auch die Verkretung der anderen contrahirenden
Deutschen Staaten zu übernehmen, welchen vertragsmäßig das Recht, sich durch
eigene diplomatische Agenten beim Hofe von Peking vertreten zu lassen, nicht
zusteht.
Seine Majestät der Koiser von China willigt ein, daß der von Seiner
Mojestät dem Könige von Preußen ernannte diplomatische Agent, mit seiner Fa-
milie und seinem Haushalt, dauernd in der Hauptskadt wohnen, oder dieselbe
gelegentlich besuchen darf, je nach der Wahl der Preußischen Regierung.
Artikel 3.
Die diplomatischen Agenten Preußens und China's sollen gegenseitig am
Orte ihres Aufenthalts die Vorrechte und Freiheiten genießen, welche das Völ-
kerrecht ihnen gewährt. Ihre Person, ihre Familie, ihr Haus und ihre Corre-
spondenz sollen unverleblich sein. Sie sollen in der Wahl und Anstellung ihrer
Beamten, Couriere, Dollmetscher, Diener u. s. w. nicht beschränkt werden.
Arten von Kosten, welche die diplomatischen Missionen verursachen,
werden von ihren respectiven Regierungen getragen werden.