einen Lootsen noch seiner Wahl anzunehmen, um sich in den Hafen führen zu
lassen. Ebenso soll eb, wenn ee alle geseblichen Gebühren und Abgaben enerlchter
hat und zur Abreise fertig ist, sich einen Lootsen wählen können, um es aus dem
Hafen hinauszuführen.
Artikel 12.
Sobald ein Kauffahrteischif, welche# einem der Deulschen contrahirenden
Staalen angehört, in einen Hafen eingrlaufen ust, soll der Zoll-Inspektor, wenn
er eß für gut besindel, einen oder mehrere Zoll-Beamte abordnen, um das Schiff
zu überwachen und darauf zu sehen, daß keine Waaren geschmuggelt werden.
Diese Beamten können nach ihrem Belieben, in ihrem eigenen Boote bleiben,
oder sich an Bord des Schiffes aufhalten
Die Kosten ihrer Besoldung, ihrer Nahrung und ihres Unterhaltes fallen
der Chinesischen Zoll-Behörde zur Last, und sie dürfen keine Entschädigung oder
Belohnung irgend einer Art, weder von den Schiffskapitainc, noch von den
Consignatairen verlangen. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift sol.
eine dem Betrage der Erpressung angemessene Strafe nach sich ziehen, und dieser
Betrag soll vollständig zurückerstattet werden.
Artikel 13.
Innerhalb vierundzwanzig (24) Stunden nach der Ankunft des Schiffes
soll der Kapitain, wenn er nicht gesetzliche Hinderungs-Ursachen hat, oder statt
seiner der Supercargo oder der Consignatair sich auf das Consulat begeben und
daselbst seine Schiffopapiere und eine Abschrift dee Manifestes niederlegen.
Innerhalb der folgenden vierundzwanzig (24) Stunden wird der Consul
dem Zoll-Inspektor eine Note übersenden, aus welcher der Name des Schiffs,
die Bemannung, der Tonnengehalt und die Beschaffenheit der Ladung desselben
hervorgeht.
Wenn durch Schuld des Kapitains dieser Vorschrift binnen achtundvlerzlg
(48) Stunden nicht nachgekommen ist, so soll derselbe einer Strafe von fünfzig
(50) Piaster für jeden Tag Verzögerung unterliegen: der Totalbetrag der Strafe
soll jedoch zweihundert (200) Piaster nicht übersteigen.
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