Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

Gleich nach Empfang der erwähnten Note wird der Zoll. Inspektor einen 
Erlaubnißschein zum Oeffnen des Schiffsraumes ertheilen. 
Sollte der Kapitain zu dieser Oeffnung schreiten und mit dem Ausloden, 
beginnen, bevor er die Erlaubniß dazu erhalten hat, so soll er zu einer Geld- 
strase bis zum Betrage von funfhundert (500) Piaster verurtheilt werden kön- 
nen, und die auögeladenen Waaren sollen consiscirt werden können. 
Artikel 14. 
So oft ein Kaufmann, welcher einem der contrahirenden Deutschen Slaaten 
angehört, Waaren zu landen oder zu verschiffen hat, soll er die Erlaubniß dazn 
bei dem Zoll-Inspektor nachsuchen. Waaren, welche ohne eine solche Erlaubniß 
gelandet oder verschifft werden, unterliegen der Consiöcation. 
Artikel 15. 
Die Unterthanen der contrahirenden Deutschen Staaten sollen ven allen 
Waaren, welche sie in die dem fremden Hondel geöffneten Häfen ein: oder aus 
denselben ausföhren, diejenigen Zölle bezahlen, welche in dem dem gegenwärtigen 
Vertrage beigefügten Tarife verzeichnet sind: aber in keinem Falle soll man von 
ihnen mehr oder andere Abgaben verlangen, alo jetzt oder in Zukunft von den 
Unterthanen der meistbegünstigten Nation verlangt werden. 
Die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Handelöbestimmungen sollen 
als integrirender Theil dieses Vertrages und dröhalb als bindend für die Hohen 
contrahirenden Theile angesehen werden. 
Artikel 16. 
Was die Arklkel anbetrifft, welche nach dem Tarif einer Abgabe all valo- 
rrem unterliegen, so soll, wenn der Deutsche Kaufmann mit dem Chinesischen 
Beamten sich über den Werth nicht einigen kann, jede Partei zwei oder drei 
Kaufleute zuziehen, welche die Waare unkersuchen sollen. Der höchste Preis, zu 
welchem einer dieser Kaufleute sie zu kaufen Willen wär, soll alo der Werth 
derselben angenommen werden.
	        
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