Gleich nach Empfang der erwähnten Note wird der Zoll. Inspektor einen
Erlaubnißschein zum Oeffnen des Schiffsraumes ertheilen.
Sollte der Kapitain zu dieser Oeffnung schreiten und mit dem Ausloden,
beginnen, bevor er die Erlaubniß dazu erhalten hat, so soll er zu einer Geld-
strase bis zum Betrage von funfhundert (500) Piaster verurtheilt werden kön-
nen, und die auögeladenen Waaren sollen consiscirt werden können.
Artikel 14.
So oft ein Kaufmann, welcher einem der contrahirenden Deutschen Slaaten
angehört, Waaren zu landen oder zu verschiffen hat, soll er die Erlaubniß dazn
bei dem Zoll-Inspektor nachsuchen. Waaren, welche ohne eine solche Erlaubniß
gelandet oder verschifft werden, unterliegen der Consiöcation.
Artikel 15.
Die Unterthanen der contrahirenden Deutschen Staaten sollen ven allen
Waaren, welche sie in die dem fremden Hondel geöffneten Häfen ein: oder aus
denselben ausföhren, diejenigen Zölle bezahlen, welche in dem dem gegenwärtigen
Vertrage beigefügten Tarife verzeichnet sind: aber in keinem Falle soll man von
ihnen mehr oder andere Abgaben verlangen, alo jetzt oder in Zukunft von den
Unterthanen der meistbegünstigten Nation verlangt werden.
Die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Handelöbestimmungen sollen
als integrirender Theil dieses Vertrages und dröhalb als bindend für die Hohen
contrahirenden Theile angesehen werden.
Artikel 16.
Was die Arklkel anbetrifft, welche nach dem Tarif einer Abgabe all valo-
rrem unterliegen, so soll, wenn der Deutsche Kaufmann mit dem Chinesischen
Beamten sich über den Werth nicht einigen kann, jede Partei zwei oder drei
Kaufleute zuziehen, welche die Waare unkersuchen sollen. Der höchste Preis, zu
welchem einer dieser Kaufleute sie zu kaufen Willen wär, soll alo der Werth
derselben angenommen werden.