Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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Artikel 17. 
Die 7 werden nach dem Netto-Gewicht erhoben werden, es wird also“ 
die Tara in Abzug kommen. Wenn der Deutsche Kaufmamn sich mit dem Ghi- 
nesischen Voamten über die Bestimmung der Tara nicht einigen kann, so soll jede 
Partei eine gewisse Anzabl von Ksten und Ballen unter den Kolli, welche 
Gegenstand des Streites sind, wählen. Diese werden erst im Ganzen gewogen, 
und dann wird die Tara festgestent. Die Durchschnitts-Tara der so gewogenen 
Kolli soll als Tara für alle übrigen gelten. 
Artikel 18. 
Wenn sich im Laufe der Verisikation über andere Dunkte ein, Streit er- 
hebl, der nicht sofert geschlichtet wetden kann, so soll der Deutsche Kaufmann 
die Vermittelung des Consular-Beamten in Anspruch nehmen können. Dieser 
wird den Gegenstand der Meinungöverschiedenhrit sofort zur Kenntniß des Zoll- 
Inspektor# bringen, und beide werden sich bemühen, eine Auogleichung herbeizu- 
fuhren. Das Ansuchen an den Consul muß aber binnen vierundzwanzig (24) 
Stunden geschehen, sonst wird demselben keine weilere Folge gegeben werden. 
So lange der Streil nicht entschieden ist, wird der Zoll-Inspektor den 
Gegenstand desselben nicht buchen, um auf diese Weise der gründlichen Unter- 
suchung und Schlichlung der Angelegenheit nicht vorzugreifen. 
Artikel 19. 
Für alle eingeführten Waaren, welche eine Beschädigung erlitten haben soll- 
len, wird eine der Beschädigung angemessene Zoll-Ermäßigung eintreten. Diese 
Ermäßigung wird der Billigkeit gemäß normirt werden; erheben sich aber Strei- 
ligkeiten, so sollen dieselben auf dieselbe Weise zum Ende geführt werden, als 
solcheo in Artikel 16 für die mit einer all-valorem-Abgabe belastelen Waaren 
vorgeschrieben ist. 
Artikel 20. 
Jedes in einem Chinesischen Hafen eingelaufene Schisf eines der contrahi- 
renden Deutschen Staaten kann, wenn der Schiffsraum noch nicht gesffnet ist, 
9.
	        
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