Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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laufen für gut befinden sollte, binnen vier (4) Monaten vom Datum der in 
Artikel 21 eiwähnten General: Oniktung keine abermaligen Tonnengelder mehr 
verlangt werden sollen. 
Keine Tonnengelder sollen zu entrichten sein von Fahrzeugen, welche Unter- 
thanen der contrahirenden Deutschen Staaten zum Tranöport von Passagieren, 
Gepäck, Briefen, Lebensmitteln oder solchen Artikeln verwenden, welche keinem 
Zolle r- Führen solche Fahrzeuge gleichzeitig auch zollpflichtige Waaren 
mit sich, so sollen sie in die Kategorte der Schisse unter hundertfünfzig (150) 
Tonnen Gehalt gerechnet werden und ein Tonnengeld von ein (1) Mehß pro 
Tonne entrichten. 
Artikel 24. 
Solche Waaren, von denen in einem Chinesischen Hafen die tarifmäßigen 
Zölle entrichtet worden sind, sollen in das Innere des Landes transportirt werden 
rnn Aie irgend einer andern Abgabr, alo der Transit-Abgabe zu unterliegen. 
Diese soll nach den gegenwärtig geltenden Säten erhoben und in Zukunft nicht 
rrhahel ennnan Dasselbe gilt von Waaren, die au# dem Innern des Landes 
nach einem Hafen transportict werden. 
Von Erzeugnissen, welche aus dem Inlande nach rinem Hafen, oder von 
Einfuhren, welche aus ceinem Hafen nach dem Inlande gesuhrt werden, können 
sämmtliche darauf haftende Transit-Abgaben auf einmal entrichtet werden. 
Wenn Chinesische Beamte, dem Inhalte dieses Artikelo zuwider, ungesetzliche 
oder hohere, alo die geseblichen Abgaben erheben sollten, so sollen sie nach den 
Chinesischen Gesetzen bestraft werden. 
Artikel 25. 
Wenn der Kapitain eines Schiffes, welches einem der contrahirenden Deut= 
schen Staaten angehörk, und welcheo in einen Chinesischen Hafen eingelaufen ist, 
daselbst nur einen Theil der badung zu löschen wünscht, so soll er auch nur für 
diesen Theil zur Zoll-Entrichtung verbunden sein. Den Rest der Ladung kann 
er nach einem andern Hafen führen, und daselbst verzollen und verkaufen.
	        
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