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Artikel 26.
Wenn Handeltreibende eines der contrahtrenden Deutschen Staaten Waaren,
welche sie in einen Chinesischen Hafen eingeführt und daselbst verzollt haben,
wieder ausführen wollen, so sollen sie sich dieserhalb an den Zoll-Inspector wenden,
damit derselbe sich von der Identitäl der Waaren und davon Ueberzeugung ver-
schafft, daß die Colli unverletzt sfind.
Sollen die Waaren nach einem andern Chinesischen Hasen wieder ausge-
führt werden, so wird der Zell-Inspector den Kaufleuten, welche die Waaren
wieder auszuführen wünschen, ein Attest daruber ausstellen, daß die auf denselben
lastenden Zolle entrichtet sind.
Auf Grund dieses Aktesteé soll der Zoll-Inspector desjenigen Chinesischen
Hafené, nach welchem die Waaren geführt werden, einen Erlaubnißschein zum
zollfreien Vöschen derselben ertheilen, ohne daß dafür Getühren oder Zoll- Zuschläge
verlangt werden konnten. Wenn sich bei Vergleichung der Waaren mit dem
Atteste herausstellt, daß eine Zoll Defraudation staltgefunden hat, so unterliegen
die eingeschwärzten Waaren der Consiccation.
ollen die Waaren aber nach einem Nicht-Chinesischen Hafen wieder aus-
geführt werden, so wird der Zell-Inspector dejenigen Hafens, aus welchem die
Wieder-Auöfuhr geschieht, ein Certistcat ausfertigen, welchek bescheinigt, daß der
Kausmann, der die Waaren wieder auoführt, eine Ferderung an das Zoll-
mi hal, welche dem Betrage det auf die Waaren bereité gezahlten Zölle
gleichkemmt. Dieses Gertistcat sel vom Zoll-Amte bei jeder Entrichtung von
Einfuhr= oder Ausfuhr-Zöllen gleich baarem Gelde zum vollen Werthr in Zah.
lung angenommen werden.
Artikel 27.
Keine Umladung aus einem Schiffe in ein anderes kann ohne besondere
Erlaubnist dee Zoll-Inspectoré stattsinden. Ausgenommen den Fall, wo Gesahr
im Verzuge gewesen ist, sollen Güter, welche ohne Erlaubniß von einem Schisse
auf ein anderes umgeladen worden sind, consiechrt werden.
Artikel 28.
In jedem der Häfen, welche dem fremden Handel geöffnet sind, soll der
Joll. Jnspector beim Consular-Beamten eine Somminng. der beim Joll-Amte in