Canton gebräuchlichen Maaße und Gewichte, sowie gesebliche Waagen zum Ab-
wiegen der Waaren und deb Geldes niederlegen. Diese Normalmaaße, Normal-
gewichte und Waagen sollen die Grundlage aller Zoll-Einsorderungen und Zah-
lungen bilden, und im Falle von Streitigkeiten soll auf ihre Ergebnisse zurück-
gegangen werden.
Artikel 29.
Alle Geldstrafen und Consiscationen für Zuwiderhandlungen gegen diesen
Vertrag oder gegen die beigesügten Handels-Bestimmungen sollen der Chinesischen
Regserung zufallen.
Artikel 30.
Kriegsschifsen der contrahirenden Deutschen Staaten, welche zum Schußze
des Handels kreuzen, oder mit Versolgung von Seeräubern beschäftigt sind, soll
eö frechen alle Chinesischen Häfen ohne Unterschied zu besuchen.
Beim Ankaufe von Vorräthen, Einnehmen von Wasser und bei Ausbesser-
ungen, wenn solche nöthig werden, soll ihnen jede Erleichterung zu Theil und
keine Art von Hinderniß in den Weg gelegt werden. Die Befehlshaber solcher
Schiffe sollen mit den Chinesischen Behorden alc Gleichgesteute und auf höf-
lichem Fuße verkehren. Abgaben irgend welcher Art sollen von solchen Schiffen
nicht erhoben werden.
Artikel 31.
Sollte ein Kauffahrteischiff, welches einem der contrahirenden Deutschen
Slaa#ten angehort, in Folge von Havarien oder aud anderen Gründen gezwungen
sein, einen Hafen zu suchen, so soll es in jeden Chinesischen Hafen ohne Unter-
schied einlaufen können, ohne zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden zu
sein. Auch brauchen von den Waaren, welche es geladen hat, keine Zölle ent-
richtet zu werden, salls dieselben nur behufs der Ausbesserung des Schiffes ab-
geladen werden, und unter Aufsicht det Zoll-Inspectoro bleiben. Sollte ein solches
Schiff scheitern oder stranden, so sollen die Chinesischen Behörden sofort Maaß.
regeln zur Reitung der Mannschaft und Sicherung des Schiffeb und der badung