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treffen. Die gereltete Mannschaft soll gut behandelt und wenn es nöthig
ist, mit den Mitteln zur Weiterfahrt nach der nächsten Consular-Station ver-
sehen werden.
Artikel 32.
Wenn Matrosen oder andere Individuen von Kriegs= und Handels-Schiffen
eines der contrahirenden Deutschen Slaaten deserkiren, so soll die Chinesische
Behörde, auf Requisition des Consular-Beamten, oder, wenn ein solcher nicht
vorhanden ist, des Kapitainé, die erforderlichen Schritte lhun, um den Deserteur
oder Flüchtling zu entdecken und in die Hände des Consular-Beamren oder Ka-
pitoins zurückzuliefern.
leichermaaßen kann, wenn Chinesische Deserteure oder wegen eines Ver-
brechens Verfolgte sich in die Häuser oder auf die Schiffe Deutscher Unterthanen
slüchten sollten, die Ortebehörde sich an den Deutschen Consulor-Beamten wenden,
welcher die nöthigen Maaßregeln ergreisen soll, um die Auêlieferung derselben
zu bewerkstelligen.
Artikel 33.
Sollten Schiffe, welche einem der contrahirenden Deutschen Staaten arng-
hören, in Chinesischen Gewässern von Seeräubern geplündert werden, so soll
Plicht der Chinesischen Behörden sein, alle Mittel zur Habhaftwerdung vuus
Bestrafung der Räuber aulzubieten. Die geraubten Waaren sollen, wo und in
welchem Zustande sie sich auch befinden mogen, in die Hände des betreffenden
Consular-Beamten abgeliefert werden, welcher sie an die Berechtigten gelangen
lassen wird. Kann man weder der Räuber habhaft werden, noch sämmtliche ge-
raubte Gegenstände wieder erlangen, so sollen die Chinesischen Behörden den
Chinesischen Gesetzen gemäß bestraft werden, ohne zum Ersatz der gecaubten Ge-
genstände verpflichtet zu sein.
Artikel 34.
ich ein Unterthan eines der contrahirenden Deutschen Staaten an
eine Chinesische Behörde wenden, so muß er seine Vorslellung dem Consular=