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Beamten einhändigen, welcher sie, je nachdem er sie in der Sache begründet und
in der Form passend findet, weiter befördert, oder zur Abänderung zurückgiebt.
Will ein Ghinese sich an ein Consulat wenden, so muß er denselben Weg
bei der Chinesischen Behörde einschlagen, welche in derselben Art verfahren wird.
Artikel 35.
Wenn ein Unterthan eines der contrahirenden Deutschen Staaten ursache
zur Beschwerde über einen Chinesen hat, so soll er sich zuvörderst zu dem Consu-
lor-Beamten begeben, und ihm den Gegenstand seiner Beschwerde auseinander=
seten. Der Consular-Beamte, nachdem er die Angelegenheit untersucht hat, wird
sich Mühe geben. dielelbe gütlich auczugleichen. Ebenso wird der Consular-
Beamte, wenn ein Chinese sich über einen Unterthan eines der contrahirenden
Deutschen Staaten zu beschweren hat, ersterem williges Gehör schenken und eine
gütliche Einigung herbeizuführen suchen. Sollte eine solche aber in dem einen
oder andern Falle nicht gelingen, so wird der Consular-Beamte die Mitwirkung
des betreffenden Chinesischen Beamten in Anspruch nehmen, und beide vereint
werden die Angelegenheit nach den Grundsätzen der Billigkeit entscheiden.
Artikel 36.
Die Chinesischen Behörden sollen der Person und dem Eigenehum Deutscher
Unterthanen zu jeder Zeit den vollsten Schutz angedeihen lassen, namentlich wenn
denselben Beleidigung oder Gewalt widerfahren sollte. In allen Fällen von
Brandstiftung, Raub oder Zerstörung soll die Ortsbehörde sofort die bewaffnete
Macht absenden, um die Zusammenrottung zu zerstreuen, die Schuldigen zu er-
greifen und sie der Strenge der Gesetze zu überliefern. Es bleibt den Beschä-
digten außerdem überlassen, den Ersatz des ihnen verursachten Schadens von den-
jenigen zu verlangen, von welchen die Beschädigung ausgegangen ist.
Artikel 37.
Wenn ein Chinesischer Unterthan, welcher Schuldner eines Unterthanen
eines der contrahirenden Deutschen Staaten ist, es unterläßt, seine Schuld zu be-
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