Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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zahlen, oder in betrügerischer Absicht sich entsernt, so soll die Chinesische Be- 
börde, auf Anrufen de5 Gläubigers, sedes ihr zu Gebot stehende Mielel amven- 
den, um den Flüchtigen zu verhaften und den Schuldner zur Bezahlung seiner 
Schuld zu zwingen 
Ebenso sollen die Deutschen Behörden ihr Möglichstes thun, um Deutsche 
Unterthanen, welche ihre Schulden an Chinesische Untherthanen nicht bezahlen, 
dazu zu zwingen, und wenn sie in betrügerischer Absicht sich entsernt haben, vor 
Gericht zu ziehen. In keinem Falle aber sollen weder die Chinesische Regierung, 
noch die Regierungen der Deutschen contrahirenden Staaten für die Schulden 
ihrer Unterthanen aufzukommen verpflichtet sein. 
Artikel 38. 
Chinesische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen Handlung gegen 
einen Unkerkhanen elnes der contrahirenden Deutschen Staaten schuldig machen, 
sollen von dn Chinesischen Behörden verhaftet und nach Chinesischen Geseben 
bestraft werder 
uunchann eines der contrahirenden Deutschen Staaten, wenn sie sich 
einer verbrecherischen Handlung gegen einen Chinesischen Uniherthanen schuldig 
machen, sollen vom Consular-Bramten verhaftet, und nach den Gesetzen des 
Staates, welchem sie angehören, bestrast werden. 
Artikel 30. 
Fragen in Bezug auf Rechte des Vermögent oder der Person, welsche 
sich zwischen Unterthanen der contrahirenden Deutschen Staaten erheben, sollen 
der Jurisdiction der Behörden dieser Staaten unkerworsen sein. Dégleichen 
worden sich die Chinesischen Behörden in keine Streitigkeiten mischen, wesche 
zwischen Unterhanen eines der rontrahirenden Deutschen Staaten umb Fremden 
etwa entstehen sollten. 
Artlkel. 40. 
Die contrahirenden Theile kommen überein, daß den Deutschen, Stoaten und 
ihren Unterthanen volle uod gleiche Theilnahme an allen Privilegien, Freiheicen
	        
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