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zahlen, oder in betrügerischer Absicht sich entsernt, so soll die Chinesische Be-
börde, auf Anrufen de5 Gläubigers, sedes ihr zu Gebot stehende Mielel amven-
den, um den Flüchtigen zu verhaften und den Schuldner zur Bezahlung seiner
Schuld zu zwingen
Ebenso sollen die Deutschen Behörden ihr Möglichstes thun, um Deutsche
Unterthanen, welche ihre Schulden an Chinesische Untherthanen nicht bezahlen,
dazu zu zwingen, und wenn sie in betrügerischer Absicht sich entsernt haben, vor
Gericht zu ziehen. In keinem Falle aber sollen weder die Chinesische Regierung,
noch die Regierungen der Deutschen contrahirenden Staaten für die Schulden
ihrer Unterthanen aufzukommen verpflichtet sein.
Artikel 38.
Chinesische Unterthanen, welche sich einer verbrecherischen Handlung gegen
einen Unkerkhanen elnes der contrahirenden Deutschen Staaten schuldig machen,
sollen von dn Chinesischen Behörden verhaftet und nach Chinesischen Geseben
bestraft werder
uunchann eines der contrahirenden Deutschen Staaten, wenn sie sich
einer verbrecherischen Handlung gegen einen Chinesischen Uniherthanen schuldig
machen, sollen vom Consular-Bramten verhaftet, und nach den Gesetzen des
Staates, welchem sie angehören, bestrast werden.
Artikel 30.
Fragen in Bezug auf Rechte des Vermögent oder der Person, welsche
sich zwischen Unterthanen der contrahirenden Deutschen Staaten erheben, sollen
der Jurisdiction der Behörden dieser Staaten unkerworsen sein. Dégleichen
worden sich die Chinesischen Behörden in keine Streitigkeiten mischen, wesche
zwischen Unterhanen eines der rontrahirenden Deutschen Staaten umb Fremden
etwa entstehen sollten.
Artlkel. 40.
Die contrahirenden Theile kommen überein, daß den Deutschen, Stoaten und
ihren Unterthanen volle uod gleiche Theilnahme an allen Privilegien, Freiheicen