Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
W. 10. 
— 
(Ausgegeben den 8. September 1863.) 
  
20. Bekanntmachung, 
den zwischen Preußen und Belgien unter'm 28. März d. J. ab- 
geschlossenen Handelsvertrag 
belreffend. 
Von Fürstlicher Landesregierung wird auf Grund einer anher gelangten 
Mutheilung hierdurch zu öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Gemähheie 
eines zwischen Preußen und Belgien unterm 28. März d. J. abgeschlossenen, 
gegenseitig ratificirten Uebereinkommens in Belgien zollvereinsländische 
Ergeugnisse bei ihrer Einfuhr und Belgische nach dem Zollverein be- 
stimmte Erzeugnisse, mit Ausnahme der Lumpen, bei ihrer Ausfuhr vom 
1. Juli dieses Jahres ab gleich den aus Großbritanien herkommenden oder 
dorthin bestimmten Waaren behandelt werden. 
Die hiernach in Belgien zur Anwendung kommenden Zollsätee können bei 
den hierländischen Steuerstellen und zwar bei den Fürstlichen Steuerämtern hier 
und Zeulenroda und bei Fürstlicher Steuerreceptur zu Burgk eingesehen werden. 
Diese vertragsmäßigen Zollsätze kommen, so lange der allgemelne Belgische 
Jolltarif noch in Kraft steht, dann in Anwendung, wenn bei der Einfuhr in 
Belgien die Abfertigung nach dem allgemeinen Zolltarife in der Jolldekloration 
verlangt wird. 
Hinsichtlich derjenigen Waaren, für welche die Abferligung nach den ver- 
tragsmäßigen Zollsätzen in Anspruch genommen wird, gelten folgende Be- 
ungen 
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