Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W. 10.
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(Ausgegeben den 8. September 1863.)
20. Bekanntmachung,
den zwischen Preußen und Belgien unter'm 28. März d. J. ab-
geschlossenen Handelsvertrag
belreffend.
Von Fürstlicher Landesregierung wird auf Grund einer anher gelangten
Mutheilung hierdurch zu öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Gemähheie
eines zwischen Preußen und Belgien unterm 28. März d. J. abgeschlossenen,
gegenseitig ratificirten Uebereinkommens in Belgien zollvereinsländische
Ergeugnisse bei ihrer Einfuhr und Belgische nach dem Zollverein be-
stimmte Erzeugnisse, mit Ausnahme der Lumpen, bei ihrer Ausfuhr vom
1. Juli dieses Jahres ab gleich den aus Großbritanien herkommenden oder
dorthin bestimmten Waaren behandelt werden.
Die hiernach in Belgien zur Anwendung kommenden Zollsätee können bei
den hierländischen Steuerstellen und zwar bei den Fürstlichen Steuerämtern hier
und Zeulenroda und bei Fürstlicher Steuerreceptur zu Burgk eingesehen werden.
Diese vertragsmäßigen Zollsätze kommen, so lange der allgemelne Belgische
Jolltarif noch in Kraft steht, dann in Anwendung, wenn bei der Einfuhr in
Belgien die Abfertigung nach dem allgemeinen Zolltarife in der Jolldekloration
verlangt wird.
Hinsichtlich derjenigen Waaren, für welche die Abferligung nach den ver-
tragsmäßigen Zollsätzen in Anspruch genommen wird, gelten folgende Be-
ungen
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