Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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Bei der Einfuhr muß dem Belgischen Zollamte ihr Ursprung nach- 
gewlesen werden und zwar durch Vorlegung einer von einer Behörde 
am Orte der Versendung abgegebenen Erklärung, oder einer von dem 
Vorstande der zuständigen Zoll= oder Steuerbehörde ausgefertigten 
Bescheinigung, oder einer von dem in dem Versendungöorte oder Ver- 
schiffungohafen residirenden Belgischen Konsul oder Konsular-Agenten 
ausgefertigten Bescheinigung. Wegen Aufnahme der hiernach erfor- 
derlichen Erklärungen und Ausstellung der Bescheinigungen werden 
die DPolizei: beziehungsweise Zolle und Steuerbehörden mit Wei= 
sung versehen. 
Die Jolldeklarationen müssen alle für die Zollerhebung erforderlichen 
Angaben enthalten. Sie müssen daher sowohl die Beschaffenheit, die 
Gaitung, die Qualitt, die Herkunft und die Bestimmung der Waa 
ren, als auch, je uach dem zur Anwendung kommenden Vorzonngs= 
Maßstabe, das Gewicht, die Stückzahl, das Moß oder den Werth 
derselben angeben. 
Ist der Deklarant ausnahmsweise nicht in der Lage, die zoll- 
pflichtige Menge anzugeben, so kann ihm die Zollverwaltung gestatten, 
Gewicht, Maß oder Stückzahl in einer von ihr bezelchneten Räumlich- 
keit auf seine Kosten selbst festzustellen. 
Bei der Verzollung der nach dem Werthe belrgten Waaren wird der 
Jollerhebung der Werth am Orte des Ursprungs oder Fabrikation 
mit Hinzurechnung der zur Einbringung nach Belgien bis zum Orte der 
Eingangsabfertigung erforderlichen Transport-Versicherungs= und Kom- 
missionskosten zu Grunde gelegl. Dieser Zollwerth muß in der De- 
klaration angegeben und es muß derselben eine von dem Fabrikanten 
oder Verkäufer herröhrende Faktur beigefügt werden, welche den wirk- 
lichen Preis enthält. Besindet sich am Drte der Versendung ein 
Belgischer Konsul oder Konfular-Agent, so ist demselben dlese Faktur 
zur Visirung vorzulegen. 
Wenn die Königlich Belgische Zollvehörde den deklarirten Werih für unzu- 
länglich erachtet, so ist sie berechtigt, die Waaren zu behalten gegen Zahlung 
des deklarirten Preises mit einem Zuschlage von Fünf vom Hundert an den- 
jenigen, welcher dieselben wingeseht hat, oder die Abschätzung durch Sachver- 
ständige zu verlangen. Diese Befogniß steht auch dem Einbringer zu, wenn 
die Zollbehörde das Vorkaufsrecht ausüben will. Das alödann zu beovachtende
	        
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