Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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5) Email (künstliche Glasurmasse) ist auf die allgemeine Eingangkabgabe 
verwiese 
6) Wehl aus genießbaren Kastanien (Maronen) unterliegt wie die genieße 
baren Kastanien selbst nach Position II. 25. i. B. des Vereinozolltarifs 
der Verzollung mit 4 Thlr. vom Centner, sefern dasselbe nicht ge- 
roͤstet, oder mit Zucker, Vanille und dergleichen vermengt und zum fei- 
nen Tafelgenusse zubereitet ist, in welchem Falle solches mit dem Zoll- 
satze von llThlknpokCentneknachTansposuonll25psubk 
legen 
7) Wchm ndenen rohe, sind der Position I. 27 (wile roher Alabaster, 
Marmor u. s. 
* uschuen, aber der Position II. 33. Anmerkung 
(wie seine Schleif- und Wehsteine) zugewiesen. 
8) Parquettafeln, mie oder ohne eingelegte Arbeit oder Mosaik, wenn sie 
gefärbt, gebeizt oder polirt sind, sind auf Position II. 12. c. und 
Parquectlafeln blos roh vorgearbeitet, auf Posttion II. 12. * 
zu c und h des Vereinszolltarifs verwiesen. 
9) Vegetabilisches Pergament-Hapier, welches durch Behandlang gewöhn= 
lichen Papiers mit Schwefelsäure u. s. w. bereitet wird und sich von 
Pergamentpapier aus thierischen Stoffen durch den eigenchümlichen 
Geruch des letztern beim Perbrennen unterscheidet, ist der Position 
II. 27. b. des JZolltarifs zugewiesen. 
10) Bei dem Artikel „Pfüge“ ist nach Absag 2 als Absatz 3 noch beizu- 
zusetzen: Andert, aus verschieden tarifirten Materialien gefertigte, wie 
Maschinen.“ 
11) Die Paseea- Stengel (holzige Rippen der Blätler und Blattstiele 
der Piassawa-Palme) sind unter die zollfreien Arcikel verwiesen, welche 
im gegenwärtigen Zolltarife unter Position II. 5. c. sich aufgeführt 
inden. 
12) Die Fassung des Waarenverzeichnisses bei dem Artikel „Platten von 
mor“ ist in folgender Weise abgeändert worden: 
Platten von Marmor #2c., rohe, siehe Steine. 
— „,„, von Marmor, geschliffene oder polirte: 
#a) mehrseitig polirte von einer #änge unter 24 Zoll 
Preußisch, Position II. 33. b. 
b) andere, Position II. 33. Anmerkun 
13) Speckstein, roher“ und gemahlener, ist gleich dem 1t. auf Position I. 7. 
verwiesen. 
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