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27. Bekanntmachung,
die Ansgabe der neuen Kassenanweisungen
bitressend.
Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 22. April 1863 die Erneuerung
der hierländischen Kassenscheine betreffend, wird hierdurch zur öfentlichen Kennt-
niß gebracht, daß
1) die auf Grund des Gesetzes vom 15. Mai 1858, emittirten Kassen-
scheine des Fürstenthums im Betrag von 130,000 Thlr. durch die
in gleicher Anzahl angefertigten neuen Kassenscheine, deren zußere
Form und Kennzeichen in der Biilage A. beschrieben sind, in der
Wase ersetzt werden sollen, daß die Ausgabe der letztern allmählig
und nur in dem Betrage erfolgt, bio zu welchem bereitö ältere Kassen-
scheine aus den Verkehr gezogen sind;
wegen gänzlicher Einziehung der Alteren hierländischen Kassenscheine
und über deren definitiv' Präclusion seiner Zeit die entsprechende Be-
kanntmachung erlassen werden wird.
Greiz, den 30. November 1363.
1
Fürstl. Neuß-Pl. Landesregierung daf.
Dr. Herrmann.
N. r. Gelden. Cuspendors.
A.
Beschreibung der neucn Kassenschcinc.
Die Kassenscheine sind auf täict. bräunlich gefärbtes Hanspapier gedrucke
und lauten auf Einen Thaler Couran
Alé Wasserzeichen ist rechts o als links vom Wappen in sinem Schilde
die nutl. r angebracht, uncer jeder von einer Linie umgeden, in Egnpptienne-
schrift: THIR.
16“