Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

— 35 — 
27. Bekanntmachung, 
die Ansgabe der neuen Kassenanweisungen 
bitressend. 
Unter Bezugnahme auf das Gesetz vom 22. April 1863 die Erneuerung 
der hierländischen Kassenscheine betreffend, wird hierdurch zur öfentlichen Kennt- 
niß gebracht, daß 
1) die auf Grund des Gesetzes vom 15. Mai 1858, emittirten Kassen- 
scheine des Fürstenthums im Betrag von 130,000 Thlr. durch die 
in gleicher Anzahl angefertigten neuen Kassenscheine, deren zußere 
Form und Kennzeichen in der Biilage A. beschrieben sind, in der 
Wase ersetzt werden sollen, daß die Ausgabe der letztern allmählig 
und nur in dem Betrage erfolgt, bio zu welchem bereitö ältere Kassen- 
scheine aus den Verkehr gezogen sind; 
wegen gänzlicher Einziehung der Alteren hierländischen Kassenscheine 
und über deren definitiv' Präclusion seiner Zeit die entsprechende Be- 
kanntmachung erlassen werden wird. 
Greiz, den 30. November 1363. 
1 
Fürstl. Neuß-Pl. Landesregierung daf. 
Dr. Herrmann. 
N. r. Gelden. Cuspendors. 
A. 
Beschreibung der neucn Kassenschcinc. 
Die Kassenscheine sind auf täict. bräunlich gefärbtes Hanspapier gedrucke 
und lauten auf Einen Thaler Couran 
Alé Wasserzeichen ist rechts o als links vom Wappen in sinem Schilde 
die nutl. r angebracht, uncer jeder von einer Linie umgeden, in Egnpptienne- 
schrift: THIR. 
16“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.