Gesetzsammlung
des Fürsteuthums Reuß älterer Linie.
„W. 11.
(Ausgegeben den 31. December 1863.)
28. Landesregentschaftliche Verordnung,
die Ausgabe von Staatsschuldscheinen auf den Inhaber
betrefsend.
Wir Caroline Aumalie Elisabeth, verwittwete Fürstin Reuß,
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Krauichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder-
jährigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer
Linie sonveräuen Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c.
und Landesregentin,
haben zum Zweck der Umwandlung der gesammten bisherigen kündbaren Staats-
schuld in eine unkündbare die Ausgabe von Stagtschuldscheinen auf den Inha-
ber (au porteur) beschlossen und verorden demnach, was folge
8. 1.
Es werden zu dem vorgedachten Zweck für den Betrag von Fünf und
Siebzig Tansend Thalern vierprocentige, auf den Inhaber lautende Staats-
schuldscheine, für welche dan gesammte Staats-·Eigenthum und 'die jebigen und
künfeigen Einnhmen dec Fürstenthums Reuß X. L. als Unterpfand haften, und
zwar 1500 Stück über ein Kapital von funfzig Thalern successiv ausgegeben.
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