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Zinsscheine und Zinsleisten werden alle * Jahre, zufolge besonderer
Bekanntmachung der Commission (F. 2) erneue
Die Unterzeichnung der Zinsleisten Alan in gleicher Weise wie die der
Scaatsschuldscheine (F. 4).
Die auf den Zinsscheinen besindlichen Unterschriften sind Facsimileg.
8. 7.
Staataschuldscheine, Zindleisten und Zinsscheine werden mit einem Trocken-
stempel mit der Aufschrift „Fürstenthum Reuß X. 2.“ versehen.
Auf den Staatsschuldscheinen sowohl als auf den Zinsleisten und Zins-
scheinen sind die Nummern mit schwarzer Dinte eingetragen.
S. 8.
Wenn Zinsen von Sipeihnnen innerhalb vier Jahre vom Verfall
tage nicht erhoben oder als Zahlung in Anrechnung gebracht worden sind, so
verfallen diese Zinsen zum Vortheil bo%r bandeckasse.
S. 9.
Behörden, Vormünder, sowie Curatoren, Vorsteher und Verwalter öffent-
licher Anstalten, Stiftungen und Corporationen, inobesondere die Verwalter des
Vermögens der Kirchen und Schulen sind ohne besonders einzuholende Gench-
migung ermächtigt, die von ihnen verwalteten Gelder in Staatöschuldscheinen
anzulegen.
Alle Cautionen Landeöherrlicher Diener sind in Zukunft in Staatsschuld-
scheinen zu bestellen.
F. 10.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Staatsschuldscheine, Zinöleisten
oder Zlnascheine mortifizirt werden, so erläßr die Landecregierung auf Antrag
des Betheuligten drei Male in Zwischenräumen von 8 Wochen eine öffentliche
Aufforderung, jene Werthpapiere innerhalb einer einjährigen Frist an dieselbe
auczuliefern oder die elwa daran erlangten Rechte geltend zu machen. Sind
nach Ablauf dieser Zeit fernere zwei Monate vergangen, die Werthpapiere nicht
eingeliesert, oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt die Landes-
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