Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

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Zinsscheine und Zinsleisten werden alle * Jahre, zufolge besonderer 
Bekanntmachung der Commission (F. 2) erneue 
Die Unterzeichnung der Zinsleisten Alan in gleicher Weise wie die der 
Scaatsschuldscheine (F. 4). 
Die auf den Zinsscheinen besindlichen Unterschriften sind Facsimileg. 
8. 7. 
Staataschuldscheine, Zindleisten und Zinsscheine werden mit einem Trocken- 
stempel mit der Aufschrift „Fürstenthum Reuß X. 2.“ versehen. 
Auf den Staatsschuldscheinen sowohl als auf den Zinsleisten und Zins- 
scheinen sind die Nummern mit schwarzer Dinte eingetragen. 
S. 8. 
Wenn Zinsen von Sipeihnnen innerhalb vier Jahre vom Verfall 
tage nicht erhoben oder als Zahlung in Anrechnung gebracht worden sind, so 
verfallen diese Zinsen zum Vortheil bo%r bandeckasse. 
S. 9. 
Behörden, Vormünder, sowie Curatoren, Vorsteher und Verwalter öffent- 
licher Anstalten, Stiftungen und Corporationen, inobesondere die Verwalter des 
Vermögens der Kirchen und Schulen sind ohne besonders einzuholende Gench- 
migung ermächtigt, die von ihnen verwalteten Gelder in Staatöschuldscheinen 
anzulegen. 
Alle Cautionen Landeöherrlicher Diener sind in Zukunft in Staatsschuld- 
scheinen zu bestellen. 
F. 10. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Staatsschuldscheine, Zinöleisten 
oder Zlnascheine mortifizirt werden, so erläßr die Landecregierung auf Antrag 
des Betheuligten drei Male in Zwischenräumen von 8 Wochen eine öffentliche 
Aufforderung, jene Werthpapiere innerhalb einer einjährigen Frist an dieselbe 
auczuliefern oder die elwa daran erlangten Rechte geltend zu machen. Sind 
nach Ablauf dieser Zeit fernere zwei Monate vergangen, die Werthpapiere nicht 
eingeliesert, oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt die Landes- 
17“
	        
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