Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1863. (12)

— 92 — 
A. 
Staats-Schuldschein 
Nummer: (Fürstl, Wappen) ... 
des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie 
über 
. I 
Thlr. 50 Thlr. 
verzinolich zu 4 Prozent und zu tilgen nach der Landesregentschaftlichen Ver- 
ordnung vom 23. December 1863. Die Zahlung der Zinsen geschieht bei der 
Fursllichen Landeskasse, halbjährlich am 2. Januar und 1. Juli, an den lleber- 
bringer der fälligen, zu diesem Staatöschuldschein aus/geferligten Zinsscheine. 
Die Göltigkeit jedes einzelnen Zinöscheins erlöscht jedoch, wenn derselbe nicht 
binnen vier Jahren, von seinem Verfalltage ab. gerechnet, der genannten Kasse 
eingereicht worden ist. Von zehn zu zehn Jahren werden gegen Einlieferung der 
Zinoleisten neue Zinsscheine dazu verabfolgt. 
Greiz, den 2. Januar 1864. 
Die. Comwissten für“ Verwaltung der r- 
(Stempel.) N. 
bondeeherrl. Commissar. endschela. Deputirter. 
Eingetragen Fol. . ... ausgefertigt: N. N. Landeokassier. 
(Auf der Rückseite Abdruck der Verordnung). 
B. 
Zinsleiste 
des 
Staatsschuldscheins des Fürstenthums Neuß Aelterer Linie. 
Nr. 
Inhaber dieser Zinsleiste erhält nach Ablauf von Zehn Jahren zu der durch 
diesfallsige Bekanntmachung der unterzeichueten Commission näher zu bellimmen-
	        
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