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3) zu der Gewinnung oder Unterbringung von Erde, Sand, Schutt,
Steinen, insofern deshalb die vorübergehende Benutzung der Grund-
stücke (§. 2) nicht für hinreichend oder nicht für zulässig erkannt
wird;
4) zu den in dem öffentlichen Interesse, in Folge der isenbahnanlage
herzustellenden Straßen, Wegen, Brücken und (enrichtungen:
5) zu den Straßen, Wegen, Brücken und Anlagen, welche die Verbin-
dung oder Vereinigung der Bahnhöfe mit Städten oder anderen
Ortschaften bezwecken.
8. 4.
Wenn nur Theile eines Grundbesitzes von der Geisenkatmgselschat in
Anspruch genommen werden, so darf der Eigenthümer in folgenden Nällen ver-
langen, daß dieser Grundbesitz ganz übernommen wetder
1!) wenn ein Gebände theilweise abgetreten werden soll;
2) wenn ein zu einem Gebäude gehöriger und unmittelbar daneben
gelegener Garten oder Hofraum oder anderer den Bewohnern des
Gebäudes vorzugsweise nutzbarer Platz ganz oder auch nur theil-
weise Gegenstank des Anspruche ist, vorausgesetzt, daß nicht nach
dem Urtheile Sachverständiger der übrigbleibende Grundbesitz un-
geachtet der beanspruchten theilweisen Enteignung entweder seiner
bioherigen Bestimmung noch genügt oder dieser Zweck durch eine
von der (eisenbahngesellschaft dargebotene Aregl-Erweiterung vollstäu-
dig erreicht wird
3) wenn der Anspruch auf ins von mehreren zu denselben Gewerbs-
oder landwirthschaftlichen Betriebe gehörenden oder zu einer andern
gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Gebäuden oder auf einen
dazu gehörigen Platz gerichtet ist und durch Absonderung des an-
gesprochenen Theils die Fortsetzung des Betriebes oder der bisheri-
gen Benutzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden
würde, ohne daß die (isenbahngesellschaft eine zur Abwendung des
Nachtheils genügende Arealerweiterung gewährt;
4) wenn der dem zeitherigen Eigenthümer bei der Abtretung eines
Theils von andern, unter 2 und 3 nicht begriffenen Grundstücken
der übrig bleibende Theil nicht über 36 ez Quadrat-