Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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3) zu der Gewinnung oder Unterbringung von Erde, Sand, Schutt, 
Steinen, insofern deshalb die vorübergehende Benutzung der Grund- 
stücke (§. 2) nicht für hinreichend oder nicht für zulässig erkannt 
wird; 
4) zu den in dem öffentlichen Interesse, in Folge der isenbahnanlage 
herzustellenden Straßen, Wegen, Brücken und (enrichtungen: 
5) zu den Straßen, Wegen, Brücken und Anlagen, welche die Verbin- 
dung oder Vereinigung der Bahnhöfe mit Städten oder anderen 
Ortschaften bezwecken. 
8. 4. 
Wenn nur Theile eines Grundbesitzes von der Geisenkatmgselschat in 
Anspruch genommen werden, so darf der Eigenthümer in folgenden Nällen ver- 
langen, daß dieser Grundbesitz ganz übernommen wetder 
1!) wenn ein Gebände theilweise abgetreten werden soll; 
2) wenn ein zu einem Gebäude gehöriger und unmittelbar daneben 
gelegener Garten oder Hofraum oder anderer den Bewohnern des 
Gebäudes vorzugsweise nutzbarer Platz ganz oder auch nur theil- 
weise Gegenstank des Anspruche ist, vorausgesetzt, daß nicht nach 
dem Urtheile Sachverständiger der übrigbleibende Grundbesitz un- 
geachtet der beanspruchten theilweisen Enteignung entweder seiner 
bioherigen Bestimmung noch genügt oder dieser Zweck durch eine 
von der (eisenbahngesellschaft dargebotene Aregl-Erweiterung vollstäu- 
dig erreicht wird 
3) wenn der Anspruch auf ins von mehreren zu denselben Gewerbs- 
oder landwirthschaftlichen Betriebe gehörenden oder zu einer andern 
gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Gebäuden oder auf einen 
dazu gehörigen Platz gerichtet ist und durch Absonderung des an- 
gesprochenen Theils die Fortsetzung des Betriebes oder der bisheri- 
gen Benutzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden 
würde, ohne daß die (isenbahngesellschaft eine zur Abwendung des 
Nachtheils genügende Arealerweiterung gewährt; 
4) wenn der dem zeitherigen Eigenthümer bei der Abtretung eines 
Theils von andern, unter 2 und 3 nicht begriffenen Grundstücken 
der übrig bleibende Theil nicht über 36 ez Quadrat-
	        
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