Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

— 109 — 
sind bei der Entschädigung nicht mit in Anschlag zu bringen. Aber eben so 
wenig kommt bei theilweiser Abtretung die Werthserhöhung, welche für den 
zurückbleibenden Theil durch die Anlage etwa mittelbar oder unmittelbar ent- 
steht, bei der Entschädigung für den abzutretenden Theil in Auf= und Ab- 
rechnung. 
8. 7. 
Die Abtretung von Grundstücken, den Verzicht auf ein Recht, die Ein- 
räumung einer Befugniß (F. 1|) kann die (isenbahngesellschaft nicht eher ver- 
langen, als bis die desfallsige Entschädigung ermittelt und geleistet (§. 21) 
worden ist; ausgenommen 
1) wenn ein unwiderbringlicher Nachtheil mit dem y verbunden 
ist, worüber die Expropriations-Commission (F. 12), in zweiter 
Instanz Fürstliche Landesregierung zu entscheiden 8 Es ist aber 
in solchem Falle das Verfahren zur Ermittelung der Entschädigung 
sofort einzuleiten und ohne allen Verzug zu beendigen, auch dem 
Entschädigungsbetrage die Verzinsung mit Vieren vom Hundert 
jährlich, vom Tage der geschehenen Ueberweisung an, hinzuzu- 
fügen; 
2# 
wenn die Benutzung oder Belastung fremden Eigenthums für einen 
vorübergehenden Zeitraum in Anspruch genommen wird und der 
Entschädigungobetrag sich vorher mit Gewißheit gar nicht ausmit- 
teln läßt. 
Dies gilt insbesondere dann, wenn es erforderlich wird, einst- 
weilen einen Weg über fremdes Grundeigenthum zu leiten oder 
Material zur Eisenbahnanlage auf fremdem Grundeigenthume zu 
gewinnen. 
S. 8. 
Das Eigenthum an zur Abtretung gelangenden Parzellen geht ohne 
Lehnsreichung an die Eisenbahngesellschaft über. Nur an ganzen Banstellen 
oder andern für sich bestehenden Grundstücken hat die Eisenbahngesellschaft die 
Lehn zu befolgen. 
Die Eigenthumsübertragung an die Eisenbahngesellschaft ist in jedem Falle, 
es möge dieselbe mit oder ohne Lehnsreichung erfolgen, mittelst Ausfertigung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.