— 109 —
sind bei der Entschädigung nicht mit in Anschlag zu bringen. Aber eben so
wenig kommt bei theilweiser Abtretung die Werthserhöhung, welche für den
zurückbleibenden Theil durch die Anlage etwa mittelbar oder unmittelbar ent-
steht, bei der Entschädigung für den abzutretenden Theil in Auf= und Ab-
rechnung.
8. 7.
Die Abtretung von Grundstücken, den Verzicht auf ein Recht, die Ein-
räumung einer Befugniß (F. 1|) kann die (isenbahngesellschaft nicht eher ver-
langen, als bis die desfallsige Entschädigung ermittelt und geleistet (§. 21)
worden ist; ausgenommen
1) wenn ein unwiderbringlicher Nachtheil mit dem y verbunden
ist, worüber die Expropriations-Commission (F. 12), in zweiter
Instanz Fürstliche Landesregierung zu entscheiden 8 Es ist aber
in solchem Falle das Verfahren zur Ermittelung der Entschädigung
sofort einzuleiten und ohne allen Verzug zu beendigen, auch dem
Entschädigungsbetrage die Verzinsung mit Vieren vom Hundert
jährlich, vom Tage der geschehenen Ueberweisung an, hinzuzu-
fügen;
2#
wenn die Benutzung oder Belastung fremden Eigenthums für einen
vorübergehenden Zeitraum in Anspruch genommen wird und der
Entschädigungobetrag sich vorher mit Gewißheit gar nicht ausmit-
teln läßt.
Dies gilt insbesondere dann, wenn es erforderlich wird, einst-
weilen einen Weg über fremdes Grundeigenthum zu leiten oder
Material zur Eisenbahnanlage auf fremdem Grundeigenthume zu
gewinnen.
S. 8.
Das Eigenthum an zur Abtretung gelangenden Parzellen geht ohne
Lehnsreichung an die Eisenbahngesellschaft über. Nur an ganzen Banstellen
oder andern für sich bestehenden Grundstücken hat die Eisenbahngesellschaft die
Lehn zu befolgen.
Die Eigenthumsübertragung an die Eisenbahngesellschaft ist in jedem Falle,
es möge dieselbe mit oder ohne Lehnsreichung erfolgen, mittelst Ausfertigung