Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß älterer Linie.
M. 9.
(Ausgegeben den 14. Juli 1864.)
18. Bekanntmachung,
einen Erlaß der Kurfürstlich Hessischen Regierung an die Kur-
in Behörden rücksichtlich der Ausführung der s. g. Gotha-
ischen Convenion vom 15. Juli 1851
betreffend.
Nach einer auf diplomatischem Wege anher gelangten Mittheilung, ist von
der Kurfürstlich Hessischen Regierung an die Kurfürstlichen Behörden in Bezug
auf die Ausführung der Gonvention wegen gegenseitiger Uebernahme der Aus-
zuweisenden vom 15. Juli 185 1. (el. Reg.-Verordnung vom 2. Deebr. 1851)
ein Erlaß des Inhalts ergangen,
daß in dem Uebertritt eines Kurhessischen Unterthanen aus dem dort-
seitigen in einen auswärtigen Staatedienst, insofern damit der Erwerb
der Staatsangehörigkeit in dem betreffenden auswärtigen Staate ver-
bunden ist, nach §. 16 der Verfassungsurkunde eine Handlung erblickt
werde, welche für den in den auswärtigen Dienst Eintretenden und
diejenigen noch in seiner väterlichen Gewalt befindlichen Kinder dessel—
ben, die nicht bereits in Kurhessischem Militärdienst stehen, den Verlust
der dortigen Staatsangehörigkeit begründe.
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 17. Juni 1864.
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
Scheibe.
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