Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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Neben den unter 
— 148 — 
Gebührentaxe. 
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— M. für jeden Gintrag in das Handeleregister, wel- 
cher eine besondere Gintragsziffer erhält, mit 
Einschluß des demselben vorausgegangenen Be- 
schlusses der Anfertigung des Entwurfs und der 
!*j““= 3 über den geschebenen Eintrag. 
flr jede Bemerkung in der dritten Spalte einer 
der drei Rubriken des Handeleregisters. 
für jedr Veröffentlichung eines Eintrags außer 
dem Verlag, sofern die Veroffentlichung nur 
einen Gintrag betrifft. 
„ für die Veröffentlichung eines jeden Eintrags, 
sofern mehrere (inträge gemeinschaftlich bekannt 
gemacht werden; 
„ für jedes, nach §. 16 der Verordnung des 
Handelsgesetzbuche u. s. w. betreffend, auszu- 
stellendes zeugniß: 
„ für jedes Dekret, durch welches das Handels- 
gericht von Amtswegen zur Befolgung einer 
Vorschrift des Handelsgesetzeuchs unter An- 
drohung einer Ordnungsstrafe auffordert (vergl. 
z. B. Art. 26, 135, 154, 179, 212, 228 r#. 
des H.-G.- B. 
„ für die Ernennung eines Sachverständigen 
(vergl. 348 und 407 des H.-G.-B.) 
„ für eine Verfügung wegen Niederlegung von 
Gütern (vergl. Art. 323, 407 des H.-G.-B. 
für die Anordnung des Verkaufs von Pfän- 
dern (vergl. Art. 310, 375, 407 des H.-G.-B.) 
aufgeführten Betragen findet ein Ansatz für Prä- 
sentation, Reinschrift, sowie fur die Relation des Dieners nicht Statt.
	        
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