— 148 —
für welche das gesammte Staatseigenthum und die jetzigen und künftigen
Stagtseinnahmen des Fürstenthums Reuß ält. L. als Unterpfand haften, aus-
zugebe
F. 2.
Dieselben sind nebst den dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheinen
unter'm 2. Jannar 1865 mit Bezugnahme auf dieses Gesetz, übrigens aber,
abgesehen von den durch die Verschiedenheit der Kapital= und Zinsbeträge und
der Serien bedingten Aenderungen nach Form und Inhalt mit den Staats-
schuldscheinen der ersten Emission vom 2. Jannar 1864 übereinstimmend aus-
zufertigen.
Zu welchem Cours und an welchen Stellen die Ausgabe erfolgt, wird
seiner Zeit durch die Commission für Verwaltung der Staatsschuld bekannt
gemacht werden.
§. 3.
Die Verzinsung erfolgt allhalbjährlich in den Terminen 2. Januar und
1. Juli gegen Abgabe der auf den verflossenen Termin lautenden Zinsscheine
bei der allgemeinen Landeskasse.
Die e Annahme fälliger Zinsscheine erfolgt bei allen Fürstlichen Cassen.
g. 4.
Zur successiven Tilgung dieser neuen Anleihe wird in ganz gleicher Weise,
wie dies die Verordnung vom 23. December 1863 bezüglich der durch die
erste Emission von Staatsschuldscheinen begründeten Schuld vorschreibt, vom
Jahr 1869 an alljährlich eine Summe, welche mindestens Einem Procent des
Nominalbetrags jeder Serie und dem Betrage der durch die fortschreitende
Minderung der Kapitalschuld entsteherden Zinsener Ssparnisse gleichkommt, nach
vorgängiger Ausloosfung der entsprechenden Zahl von Staatsschuldscheinen cher
Serie, zurückgezahlt und finden auch übrigens die Mestimmungen der 11
und 12 der gedachten Verordnung auf die neue Staatsschuld allenthalben
Anwendung.
S. 5.
In gleicher Weise leiden auch die in der erwähnten Verordnung vom 23.
December 1863 in den S§. 8, 9, 10, 13 und 14 bezüglich des Verfalls der
Zinsen, der Ermächtigung der Behörden 2c. zur Anlegung der von ihnen ver-
walteten Gelder in Staatsschuldscheinen, des Mortificationsverfahrens, der Ver-