Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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gesehen, in welchem sie sich zur Zeit der Zählung dauernd oder vor- 
übergehend aufhalten. Es werden sonach am Orte ihres Aufenthalts 
gezählt: alle beurlaubten Soldaten, die Gensd'armes und Reserve-Mann- 
schaften (sämmtlich mit ihren Fämiliengliedern, Angehörigen und Dienst- 
boten) alle dort in Lohn und Brot stehende Dienstboten, alle dort in 
Arbeit stehende oder Arbeit suchende Gesellen und Gewerbsgehülfen, 
einschließlich derjenigen, welche in Handwerker-Herbergen eingekehrt sind; 
ferner alle Lehrlinge, Fabrikarbeiter und Tagelöhner; alle Personen, welche 
sich am Orte der Zählung auf einer Unterrichts-, Lehr-, Bildungs-, Erzieh- 
ungs-, Pensionsanstalt u. s. w, befinden oder dort sonst des Unterrichts 
oder der Bildung wegen verweilen, sowie die in dortigen Kranken- 
häusern Gefängnissen, Besserungsanstalten u. s. w. befindlichen Per- 
onen. 
Nur solche Personen, welche in Gasthäusern (mit Ausschluß der Hand- 
werker-Herbergen) eingekehrt sind, oder als (äste in Familien sich auf- 
halten (also mit Auaschluß der in gemietheten Privatguartieren woh- 
nenden Fremden) werden nicht als Einwohner desjenigen Orts, in 
welchem sie sich zur Zeit der Zählung aufhalten, betrachtet und daselbst 
nicht gezählt. 
Dagegen werden diejenigen Inländer, welche sich zur Zeit der Zählung 
In= oder Auslande auf Reisen befinden oder auch zum Behufe 
eines Gewerbebetriel# im Umherziehen vom Hause nbwaesen sind, in 
ihrem Wohnorte und beziehentlich bei ihren Angehörigen mit in Ansatz 
gebracht, insofern die Abwesenheit länger nicht als ein Jahr gedauert. 
(Es bleibt bezüglich solcher Personen, dem pflichtmäßigen Cermessen der 
mit der Jählung Beauftragten überlassen, in dem einzelnen Falle zu 
beurtheilen, ob eine abwesende Person als auf Reisen befindlich zu be- 
trachten ist. 
Länger als ein Jahr abwesende Personen, sowie die auf Wan- 
derung abwesenden Gesellen und Gehülfen bleiben von der Zählung 
am Orte ihrer Heimath auageschlossen. 
Solche Personen, welche mehr als einen Wohnsitz im Jollvereinsgebiete 
haben, z. B. im Sommer auf einem Landgute, im Winter in einer 
eignen Wohnung in einer Stadt sich aufhalten, sind nur an dem Orte 
mitzuzählen, an welchem sie zur Zeit der Zählung sich aufhalten.
	        
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