Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
W. 13. 
# – 
(Ausgegeben den 13. December 1864.) 
  
25. Verordunungy, 
das Austreiben des Viehes und den Weidegang an Sonn. 
und Festtagen 
betreffend. 
Zufolge eingegangener Beschwerden über Störung der Sonntagsfeier und 
in Uebereinstimmung mit den in den Nqchbarstaaten geltenden gesetzlichen Vor- 
schriften wird andurch verordnet: 
Während des Gottesdienstes an Sonn= und Festtagen ist 
dat Austreiben des Viehs aus den Ställen auf die Felder oder Weide- 
plätze und das Gintreiben desselben nach den Ställen, 
in der Nähe der Kirchen auch der Weidegang (das Weidenlassen 
des ausgetriebenen Viehs) 
verboten. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen sind von den betreffenden 
Polizeibehörden mit einer im Wiederholungsfalle zu erhöhenden Strafe von 
einem bis zu fünf Thaler zu ahnden. 
Greiz, den 29. Oktober 1864. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregicrung das. 
Dr. Herrmann. 
Scheibe.
	        
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