Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

Jeder Inhaber eines nach &. 1 der Außercourösetzung unterliegenden Pa- 
Fiereb U befugl, dasselbe, sei ec zu seinem eigenen Gunsten oder zu Gunsten 
eines Dritten, außer Courê seben zu lassenz dagegen steht die Befugniß, außer 
Couré heseble Papiere wieder in Couré seben zu lassen, nur denjenigen, zu deren 
Gunsten selbige außer Couré gesten worden sind, und deren elwaigen Rechto- 
nachfolgern zu (Vergl. jedoch N. 
8. 3. 
Die Außtt-, sowie die Wieberincourssehzung hat durch Aufbringung eines 
geeigneten Vormerks auf das betreffende Papier, sei es mit oder ohne Bezeich= 
nung des Namend dersenigen Person, zu deren Gunsten die Außercoürssehung 
oder auf deren Antrag die Wiederincourssetzung erfolgt, im Uebrigen aber mit 
Angabe des Orts und Datums der Außer= und Wiederincourösetzung unter 
Unterschrift und Stempel (Siegel) einer zuständigen (s. . 5) öffentlichen Be- 
hörde zu geschehen. Es genügen hierzu die Worte: 
„Außer Couro gesetzt“ — oder 
„Außer Cours gesetzt für N. N. 
„Wieder in Cours gesetzt“ 
„Wieder in Couré auf noinn von N. N. 
Greiz, den 
L. Fürstl. Reuß= Pl. Justizamt. 
N. JN. 
S. 4. 
Die Beisigung von Bedingungen und Vorbehalten ist sowohl bei der Außer- 
couré= alo bei der Wiederincourssetzung ungulässig und alle eiwaigen Zusähe 
dieser Art sind alo nicht beigefügt zu betrachten. Die Beisügung von Zeitbe- 
sismungen welche den Eintritt der Wirksamkeit der Außer, oder Wiederincours= 
sebung auf einen von dem Tage der Aufbringung des bezüglichen Vormerko 
üeischsbdenen Termin festsetzen sollen, ist nur dann statthaft, wenn die Zeit ge- 
nau nach Jahr, Monat und Tag bestimmt worden ist. 
Widrigenfalle ist der Vormerk als nicht vorhanden zu achten. 
F. 5. 
Zur Aufbringung von Vormerken über Außex= oder Wiederincouré-
	        
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