12. Landesregentschaftliche Verordnung,
die authenti che Auslegung einer im §. 6 der Verordnung vom
1. Februar 1853 enthaltenen Bestimmung
betreffend.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Neuß,
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plaucn, Herrin zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder-
jährigen Sohnes, Heinrich des Zwei und Zwanzigsten älterer
Linie souveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c.
und Landesregentin,
baben auf erstatteten Vortrag Uns bewogen gefunden, die im F. 6 Absatz 3
der Landeoherrlichen Verordnung vom 1. Februar 1853 erhaltene Bestimmung
wegen des Bezugs der bei Lolalverhandiungen in Ansaß kommenden soßenann-
ten Cxpeditienegebuhren zu Beseitigung erhobener Zweisel authentisch auszu-
legen und verordnen demnach wie folgt:
Zum Bezuge von Erpeditionogebühren der gedachten Art sind nur die-
jenigen Fürstlichen Beamten oder im provisorischen Dienste Augestellten berech-
tigt, welchen der Anspruch darauf in einer nech in RKraft bestehenden Dienst-
instruktion auedrücklich zugestanden ist.
Urkundlich baben Wir diese Vererdnung eihenhänog vollzogen und mit
Unserem Negentschaftlichen Jusiegel versehen lassen
Greiz, am 12. März 1864.
(L. S.) Carolinec.
Dr. Herrmann.