15. Negierungs-Verordnung,
die Beseitigung von Grenzmängeln
betreffend.
Zu besserer Sicherstellung der (Eigemhumoßrenzen und der Ergebnisse der
Landesvermessung insbesondere wird biermit verordne
1.
Es bewendet *i1 bei der Ueberwachung der Grenzen durch die Feld-
geschwornen, wie solche im §. 6 der Instructien für dieselben vom 30. März
18358 angeordnet “ Cs sollen aber fernerbin auch die Grundstückebesiger
verpflichtet sein, darauf zu seben, daß die Marken ihrer Gigenthumonrenzen
gehörig im Stande erhalten werden. Zu diesem Bebufe baben dieselben ven
Zeit zu Zeit und wenigstens einmal jährlich ihre :renzmuriung zu besichtigen
und bei einer, der Gemeindekasse verfallenden Strafe ven Einem Thaler jeden
von ihnen wahrgenommenen Grenzmangel uuleelsuglic. den Feldgeschwornen
anguzeigen
Unbehauene Grenzsteine mussen, so oft es die technische Aufsichtsbehörde
für nöthig erachtet, von den betreffenden Grundstückebesinern mit Kalkanstrich
versehen werden.
2.
Die Gerichtsbehorden haben ven den bei ihnen durch die zeldgeschwornen
angczeigten Grenzmängeln und von den hierauf elwa getreffenen Verfügungen
den die Landesvermessung leitenden Techniker baldigst in Kenntniß zu setzen.
Greiz, den 26. April 1864.
Fürstl. Neuß-Pl. Laudesregierung das.
Dr. Herrmann.
Scheibe.