Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß ülterer Linie.
W. 7.
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— den 16. Juni 1864.)
16. Regierunge- —
die Publikation
1) des chesihlich der Herstellung einer Eisenbahnverbindung
zwischen Greiz und der Siächsisch-Bayerischen Staats-
bahn ertf * Landesregenischaftlichen Dekrets vom 19.
ärz 18
2) des mit der Kdn lcchcüchsischcnRegtenmgabgefchlos-
senen bezüglichen Staatsvertrags vom 3. November 1863
nebst Nachtrag vom 29. März 1864
betreffend.
Nachdem der Greiz-Brunner Eisenbahnbauverein nachgewiesen hat, daß
das für Herstellung einer Eisenbahnverbindung wischen bier und der Sächsisch-
Vayrrischen. Staatsbahn, mit dem Anschlusse bei Arunn, auf 380,000 Tblr.
sestgesete Anlagekapital im Wege der Aktienzeichnung und mit Einrechnung
des aus Landcemitteln bewilligten Beitrags gesichert ist, so werden nachstehends
1) das bezüglich dieses Unternehmens unter'm 19. März d. J. ertheilte
Landesregentschaftliche Dekret uebst zugrberigen die Goneessions-
bedingungen und die Betheiligung Fürstlicher Landeoregierung, in-
gleichen die Gesellichasts= Statllon betreffenden, Beilagen unter A.
B.
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der bezügliche mit der Königlich Sächsischen Negierung abgeschlossene
Staatsvertrag vom 3. November v. J. sammt Nachtrag vom 29.
März dieses Jahres
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