Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

Beilage U. 
Um von der Eisenbahn auch für die Zwecke der Militärverwaltung den 
durch das öffentliche Interesse gebotenen ungehinderten Gebrauch machen zu 
können, so wird in dieser Hinsicht Folgendes festgesett: 
1) Die Gesellschaft ist verpflichtet: 
a. Militärpersonen und Militäreffecten, welche der Eisenbahn Seiten 
der betreffenden Militär-Commando's und Verwaltungsbehörden 
zum Transporte überwiesen werden, stete vorzugsweise vor andern 
Reisenden und Tranoportgegenständen, mit alleiniger Ausnahme 
der für Rechnung der betheiligten Postanstalten zu bewirkenden 
Sendungen, anzunehmen und mittelst der gewöhnlichen Wagen- 
züge zu befördern; nur müssen dieselben zwei Stunden vor der 
Abfahrtszeit angemeldet werden. 
b. zu Fortschaffung größerer Truppenabtheilungen, für welche die ge- 
wöhnlichen Wagenzüge nicht zureichen, Extrazüge zur Disposition 
der Militärverwaltung zu stellen, soweit die dieponiblen Trans- 
pvortmittel ohne Störung des regelmäßigen Bahnbetriebeo es ge- 
ziere und ihnen gleich zu achtende Militärbeamte werden in 
beiden, # in den höheren, Unteroffiziere und Soldaten in den 
untern Wagenklassen untergebracht. 
2) Das Fahrgeld wird in dem Falle unter la. bei Personentransporten . 
nachVekhstllnthvonhotisftuwsxzdcofmdiebetkenkndeagenllasse 
bestehenden Sates bezahlt, dagegen erfolgt bei Transporten von Mili- 
läreffecten, einschließlich der Fuhrwerke und Geschutze die ers 
nach dem für Productenfracht festgesezten Tarifsaze in allen den Bällen 
wenn die zu transportirenden Gegenstände nicht selbst Producie sind. 
Bei lehteren tritt eine Ermäßigung von 25 Procent ein. 
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