Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

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b) die Abgabe von Collateral: und Lacherbanfällen, wie dieselbe laut 
der Bekanntmachung vom 3. Juli 1853 bisher entrichtet worden; 
e) die bisherigen Abgaben von Besitzveränderungen zu einem Dril- 
theil Prozent vem Werihe und von Aufnahmen neuer Börger 
und Unterthanen zu 3 Thlr., wie solche durch' den Landtagsab- 
schied vom 12. Januar 1833 festgestellt worde 
6) die der Landesschulkasse zugewiesene Abgabe von neuen Ehepaaren, nach 
Maßgabe der Verordnung vom 17. Januar 1825 
Indem Solches zur allgemeinen Nachachtung hiermit bekannt gemacht wird, 
werden zugleich die funfzehn ordinären Landeésteuern nebst den drei Sustentations= 
steuern für das Jahr 1864 in folgenden Terminen ausgeschrieben: 
die drei ersten auf den 14. März, 
die vierte und fünfte auf den 11. April, 
die sechste und siebente auf den 9. Mai, 
die achte und neunte auf den 13. Junl, 
die zehnte und eilste auf den 11. Juli, 
die zwölfte und dreizehnte auf den 15. August, 
die vierzehnte und fünfzehnte auf den 26. September, 
die sechszehnte auf den 24. October, 
die siebenzehnte auf den 21. November, 
die achtzehnte auf den 19. December. 
Greiz, den 31. December 1363. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Edilbt.
	        
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