Nachden zwischen der Königlich Sächsischen und Fürstlich Reußischen Regie—
rung, älterer Linie, über Verbindung der Stadt Greiz mit der sächsisch-bayer-
schen Staats-Eisenbahn durch Anlegung einer Zweig-Eisenbahn eine Vereinba-
rung stattgefunden hat, so ist von den hierzu ernannten Cammisarien und zwar:
Königlich Sächsischer Seits dem Geheimen Finanzrath, Carl Ludwig
Schill
hill.
Fürstlich Reußischer Seits, dem Regierungs= und Consistorialrath,
Moritz Kunze,
über die hierbei einschlagenden Verhältnisse nachstehender Vertrag, vorbehältlich
der Landesherrlichen Ratification, abgeschlossen worden:
Art. 1.
Die Königlich Sächsische und die Fürstlich Reußische Regierung ä. V. ver-
pflichten sich gegenseitig den Bau einer Eisenbahn von Greiz zum Anschluß an
die sächsisch-bayerische Staats-Eisenbahn bei Brunn zu gestatten. «
Die Königlich Sächsische Regierung wird derjenigen Eisenbahngesellschaft,
welche von der Fürstlich Reußischen Regierung zum Bau und Betriebe gedach-
ter Bahn Goncession erhält, für die im Königreiche Sachsen gelegene Bahn-
strecke ebenfalls Concession ertheilen.
Art. 2.
Die Königlich Sächsische Regierung wird an der obenbezeichneten Anschluß-
stelle die Einmündung der zu erbauenden Bahn in die sächsisch-bayerische Staats-
Eisenbahn dergestalt gestatten, daß die Wagen ohne Wechsel von einer Bahn
auf die andere übergehen können.
Es ist zu diesem Behufe für die zu erbauende Bahn die Spurweite von
4 Fuß 8 ½ Zoll englischen Maaßes im Lichten der Schienen festzuhalten.
Die Kosten der Anschlußvorrichtungen und der Unterhaltung und der Be-
aufsichtigung derselben, fallen der Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft ausschließ-
lich zur Last.