Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 91 — 
  
  
  
  
  
Abgabensätze für . 
Maßstab ach dem nach dem m Es 
Benennung der Gegenstände. der Ver,ihoThaler Gulden vom Zentuer 
zollung. Fuͤß zum Brutto Gew. 
Tolr !Sgr.. /n- Pfund. 
Anmerk. zu d. 2. 1. Gewöhnliches Noggenmehl 
(Schwarzmehl) bei dem 
Eings ut zu sn 
er Sächsischen 6 renzt inie 
gegen Böhmen 1 Ztr. 4 7½ 
2. Gewöhnliches Nengenbrot 
bei dem Eingange zu Lande 8 
auf derselben Grenzlinie Ztr. * 
tr) Muschel= oder Schaalthiere aus der 
ee, als: Austern, Hummern, aus- . 
ausgeschälte Muscheln, Schildkröten 
und dergleicchen 1 Ztr. 3 30 
s8) Neis: 
1) geschälter 1 Zzt..i 1 45 
2) ungeschälter 1 Ztr. 20 1 10 
t) Salz (Kochsalz, Steinsalz) einzuführen 
ist verboten; die Durchfuhr findet nur 
auf besondere Erlaubniß unter den 
1%% 1 11 IL1 *8 NJI#OO: 
1 r vV V 
statt. 
u) Syrop.) 
V) Taback: 
22 in Kisten. 
12 in Fässern, 
Seronen 
nicht von 
Thierhäu 
» ten) undKa 
1) Tabacksblätter, unbearbeitete und asierkor 
Stenge. 1 Ztr.i 7 oein görben. 
8 in Thier- 
häuten. 
4 in Ballen 
aus Schilf, 
Bast un 
Binsen. 
2 in Ballen 
anderer Art. 
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.