Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Demnach sind gleich zu achten: 
Joll-Pfunde: 
28 25 Bayerischen Pfunden, 
2 — I Rheinbayerischen Kilogramm, 
und 
Joll-Zentner: 
26 25 Baperischen Zentnern zu 100 Pfunden, 
2 1 Nheinbaperischen Quintal zu 100 Kilogrammen. 
III. Werden Waaren unter Begleitschein-Rontrole versandt, oder bedarf es zu 
dem Waaren-Verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben: 
für einen Begleitschein 2 Sgr. oder 7 Kreuzer, 
für ein angelegte# Blel 1 Sgr. oder 3½ Kreuczer. 
Wegen der Metgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßord- 
nungen enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. » 
IV.u)Dic«.’,öllcwckdcncnlwcdcknachdemBritttosöchvichtcodcknach 
dem Netto-Gewichte erhoben. 
Unter Brutto-Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig 
verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die 
Ausbewahrung und mit ihrer besonderen für den Tranport ver- 
standen 
Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen 
äusteren Umgebung wird Tara genaunt. 
Ist die Umgebung für den Transport und Lür die Aufbewah. 
rung nothwendig ein und dieselbe, wie es z. B. bei Syrop u. f. 
5 rFewoͤhnlichen Zässer sind, so ist das Gewicht aicrsd Umgebung bie 
Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. 
Die kleineren, zur unmittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen 
knssiebne (Slaschen, Papier, Pappen, Bindfaden und dergleichen) 
erden bei Ermittelung des Netto-Gewichto nicht in Abzug gebracht;
	        
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