Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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einem Brutto-Gewichte ũber 8 Zentner zur Verzollung an- 
gemeldet werden, der Wahl des Zetossicteen. abertalsen 
entweder sich mit der Tara-Vergütung für 8 Zentner zu be- 
Snügen, oder auf Ermittelung des Aelerlhenichen durch Ver- 
wiegung anzutragen. 
Bei baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif, 
theilung l. 2. c. und 41. c.) findet diese Vestimmung Se- 
Auwendung, wenn Ballen von einem Brutto-Gewichte über 
6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß dabei nur von 
6 Zentnern eine Tara bewilligt wird. 
Es ist der Wahl dee Zollpflichtigen überlassen, ob er bei 
Gegenständen, deren Verzollung nach dem Netlo-Gewichte 
Statt findet, den Ta Turf gelten, oder das Netto-Gewicht 
entweder durch Verwiegung der - ohne die Tara, oder 
der letzteren allein, rri lassen wil 
Bei Flüssigkeiten und anderen ane, deren Retto- 
Gewicht nicht ohne Unbequemlichkeit ermittelt werden kann, weil 
ihre üngeting im den Transport und die Aufbewahrung 
dieselbe ist, wird die Tara nach dem Tarife berechnet, und 
der unwitine hat kein Widerspruchorecht gegen Anwendung 
desielt 
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In Hällen, wo eine ven der gewöhnlichen abweichende Verpackungs- 
art der Waare und eine erhebliche Eutfernung von dem in 
dem Tarise angenemmenen Tara-Saß bemerkbar wird, ist auch 
die Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung eintreten zu 
assen. 
V. Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waa- 
ren muß bei der Deklaratien auf cdne darin vorhandene Material, inso- 
sern dasselbe zu der eigentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen“ und 
es müssen aus Baumwolle und Leinen sc., ohne Beimischung von Wolle, 
gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen rder. als baumwollene Waaren 
deklarirt werden. Besteht eine Waare (mit Auoschluß der Gold= und 
Silberstoffe) aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit auderen Ge- 
spinnsten aus Baumwolle, Veinen oder Wolle, so genügt die Deklaration
	        
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