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Den Ausgangszoll können nrbmaltämtt. erster Klasse ohne
Veschränkung hinsichtlich des Betrages erhebe
h) Bei Nebenämtern zweiter Klasse kann Getrelde in unbeschränkter
Menge eingehen.
Waaren, welche mit geringeren Säten als 6 Thalern oder
10½ Gulden vem Zentner belegt sind, und Vieh dürfen über
Nebenzollämter zweiter Klasse in Mengen eingeführt werden, von
welchen die Gesälle für die ganze Waarenladung oder den ganzen
Vieh-Tranoport den Betrag von zehn Thalern oder 17½ Gulden
nicht zenstige
r Eingang von höher belesten- Gegenstäuden ist aber nur
in #enen von höchstens zehn Pfund im Einzelnen über solche
Nebenämter zulässig. mit der zaein as daß auch die Gesälle von
den in einem Transporte eingebenden Waaren solcher Art den Be-
trag von zehn Thalern eder 17½ Gulden nicht übersteigen dürfen.
Den Auogangozoll können Artensellimer zweiter Klasse bis
zum Betrage von zehn Thalern oder 17½ Gulden erheben.
) Insoweit Nebenzollämter von der betreffenden obersten Finanz. Be-
hörde erweiterte Abfertigungsbefugnisse erhalten, werden darüber ge-
eignete Bekanntmachungen ergeben.
Die Gefälle müssen bei den Nebenzollamtern sogleich erlegt wer-
werden, insofern dieselben nicht ausnabmeweise zur Ertheilung von
Vegleitscheinen ermächtigt werden.
IX. Es bleiben bei der Abgnabenerhebung außer Betracht und werden nicht
versteuert: alle Waaren-Quantiläten unter 1/1006 des Zentners. — Ge.
fällbeträge von weniger ale seche Sütberpfennigen Veder einem Kranzer wer-
den überbaupt nicht erboben. In beiderlei Beziehungen bleiben im Falle
des Mißbrauchd örtliche Beschränkungen vorbehalten.
X. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermünzen
der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Anenahme der Scheidemünze —
bei Entrichtung der Eingangs- und Auegangs- Abgaben anzunehmen sind,
wird auf die besonderen Kundmachungen verwiesen.