Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W. 7.
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(Ausgegeben den 23. Mai 1865.)
14. Bekanntmachung,
einen zwischen der Akademie Jena und dem dasigen Gemeindevor-
stande abgeschlossenen Vertrag wegen der Erlaubnißertheilung zur
Verheirathung der Akademiker 2c.
betreffend.
u Folge einer von dem Grroßberzoglich Scchsischen Staateministerium
ue dgelangen Mittheilung, wird unter Bezugnahme auf die Regierungsver-
ordnung vom 6. Mai 1859 Betreffe der Anoführung des Gothaer Vertrags
vom 15. Juli 1851, hierdurch zur offentlichen Renntniß gebracht,
daß nach einem, zwischen der Akademie Jena und dem dasigen Gemeinde-
vorstande abgeschlessenen, von Zr Königl. Heheit, dem Groshherzege
von Weimar, und von den übrigen Durchlauchtigsten Erhaltern der Univer-
lität genehmigten Vertrage, die Gemeindebebörden zu Jena auf das
Recht, die Erlaubnis zur Verbeirathung der Akademiker und zur
Aufnahme ihrer Ehefrauen in den Gemeindeverband zu ertheilen, ver-
zichtet und die Wahrung der pelizeilichen Interessen hierbei weiglich dem
akademischen Senat überlassen haben, und daß hiernach die von vehte-
rem zur Verheirathung der Akademiler ausgejertigten Transcheine als
gültig anzusehen sind.
Greiz, am 6. Mai 186.
Furstlich Reuß-Plauische Landesregierung dafs.
Dr. Herrmann.
Richler.