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13. Landesregentschaftliche Verordnung,
das Gewichtpverhtluß zwischen frischen und getrockneten Rüben
1 Zwecke der Erhebung der Nübenzuckersteuer
betreffend.
Wir Carolinc Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Neuß
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unseres vielgeliebten minder-
jährigen Sohnes, Heinrichs des Zwei und Zwanzigsten älterer
Linie sonveränen Fürsten Neuß, Grasen und Herrn von Plauen 2c.
und Landesregentin,
verordnen auf dem Grunde einer Uebereinkunft der Regierungen des deutschen
Zoll- und Handelsvereins, das Gewichtoverhältnis, zwischen frischen und getrock-
neten Rüben zum JZwecke der Erbebung der Rübenzuckersteuer betreffend, Fol-
gendes:
Bei der Erhebung der Steuer für die Bereitung von Zucker aus getrock-
neten (gedörrten) Rüben werden auf jeden Gentner getrockneter (gedörrter) Rü-
beu nicht ehr 5 Genlner, sondern nur 454 Centner rohe Rüben gerechnet.
3 des Gesehes vom 21. August 1861 (Nr. 11 129] der Gesetz-
semmiung 5% Jahre 1861) ist aufgehoben.
Dessen zu Urkund haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig voll-
zogen und mit Unserem größeren Regierungsiegel verfehen lassen.
Gegeben Greiz, den 10. Mai 1865.
¶. 8.) Carolinc.
Dr. Herrmann.