Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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16. Bekanntmachung, 
die Annahme von Lehrlingen bei Baugewerken 
beireffend. 
Nach den Artikeln der hierländischen Innungen der Manrer und Zimmer- 
leute darf ein Meister dieser Handwerke nicht mehr als einen Lehrling halten. 
Da zu besorgen ist, daß die genannten Gewerle in Folge der gedachten Be- 
schränlung nicht den Zuwachs an jüngeren Arbeitokraften erhalten, dessen sie 
wegen der auf ihrem Arbeitegebiete eingetretenen starkeren Beschäftigung bedür. 
fen, so haben Durchlanchtigste Furstin-Regentin gnädigst verfügt: 
daß es von jetzt an jedem Meister der Innungen der Maurer und 
Zimmertente gestattet sein soll, neben jenem einen Lehrling noch einen 
zweiten in die Lehre zu nehmen. 
Solches wird andurch zur öffentlichen Renntniß gebracht. 
Greiz, am 12. Mai 1865. 
Fürstl. Reuß-Pl. Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Scheibe.
	        
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