Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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für altes Tauwerk, getheert oder nicht getheert, 
4 Frs. für 100 Kilo., 
in Zollverein: 
fur einin und Abfalle aller Art zur Papierfabrikation, nicht ven 
er Seide, mit Einschluß von Malulatur und Papierspänen, und 
— 7 
— 2 Fl. 55 für den Zollzenkner, für. altes 
Leunch alle Rischernetze und Sttige, getheert eder nicht getheert, 
1/8 Thlr. — Fl. 35 kr. — für den ZJollzenlner. 
Artikel 5. 
r aus dem Zollverein berstemmenke Shr# und Weingeist-Firniß 
soll in Frankreich, außer den in dem Tarif A. zu gegenwärtigem Vertrage 
festgesegten Eingangs-Abgaben, der für die gleichartigen französischen Erzeug- 
nisse bestehenden Verbrauchs-Algabe unterwersen werden, nämlich: 
Reiner Alkohol, bigueure= Branntweine in Alolchen, vom 
Hektoliler der Abgabe ren# . 90 Fr. 
Weingeist-Firnist, vom Hektoliter reinen in dem 5 ebhal 
tenen Weingeistes der Abgabe ven 50 EFr. 
Bis dahin, daß das zur Darstellung 4hemischer oder anderer gleichartiger 
Fabrikate verwendele Salz in Frankreich von der Verbrauchs-Abgabe befreit 
sein wird, sollen die nachstehend verzeichneten, mit Verwend#ung von Salz dar- 
gestellten Erzeugnisse zollvereinsländischen Ursprunge bei ihrer (infuhr nach 
Frankreich, zur Ausgleichung der von den französischen Fabrilanten zu entrich- 
tenden entsprechenden Abgaben folgenden Zusa-Abgaben unterliegen: 
Rohe Soda . 4 Ir. 35 Gent.“ 
Kristallisirte R 1 355ô 
Schwefelsaures Natren: 5 
reines, wasserfrei . 6»—.’-'-'7 
kristalltfnt oder mit Wasser verbunden 2 „ 40 „ ( 
unreines, wa ei 5 „ 40 „ “ 
kristallisirt er mit T verbunden 2 „ 10, 
Schwefligsaurch Natron 6 „ „ 
Kalzinirte Soda 1 "4— „ 
Salzsaure. 3 „ — „
	        
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