Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

oder, wenn der Deklarant es verlangt, schon bei Niedersetzung des Schieds- 
gerichts, wird ein Obmann von den Sachverständigen gewählt, oder, sofern sich 
die letzteren über die Wahl nicht verständigen, von dem Präsidenten des zustän- 
digen Handelsgerichtes ernannt. Wenn die Zollstelle, hei welcher die Deklara- 
tion erfolgzt, von dem Sitze des Handelsgerichtes weiter als einen Myriameter 
entfernt ist, so kann der Obmann von dem Friedensrichter des Bezirks ernannt 
werden. 
Die schiedsrichterliche Entscheidung muß innerhalb der auf die Nieder- 
setzung des Schiedsgerichts folgenden vierzehn Tage abgegeben werden. 
Artikel 19. 
Die durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Zölle sollen auf Grund 
von Harannen oder irgend welcher Verschlechterung der Waaren nicht ermäßigt 
werden. 
Artikel 20. 
Die Revision und Eingangs-Verzollung der nach dem Werthe besteuerten 
reinen oder gemischten Gewebe, welche aus dem Jollverein eingehen, kann in 
Frankreich nur erfolgen in den Häfen von Verdeaur, Nantes, Havre, Bou- 
logne, Galais, Dünkirchen, Rouen, Nizza, Marseille, Algier und Oran und bei 
den Zollämtern zu ville, Voleneiennes, Metz, Straßburg, Mühlhausen, Cham- 
béry, Paris und Lyon, sowie bei denjenigen anderen Zollämtern, deren Be- 
stimmung sich die französische Regierung für die Zukunft vorbehält. 
Artikel 21. 
Bei der Revision der zollvereinsländischen Gewebe, welche nach der An- 
zahl der, auf einem Raume von fünf Quadrat-Millimeter befindlichen Fäden 
besteuert sind, soll jeder Bruchtheil eines Fadens unberücksichtigt bleiben. 
Artikel 22. 
Wer Maschinen und mechanische Geräthe oder einzelne Theile derselben, 
oder irgend eine andere in dem gegenwärtigen Vertrage verzeichuete Waare 
einführt, soll nicht verpflichtet sein, der Zollbehörde ein Modell oder eine Zeich- 
nung des eingeführten Gegenstandes vorzulegen. 
Artikel 23. 
Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben aus-
	        
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