Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Benennung der Gegenstände. 
Gaze und Mousseline, gestickt oder brochirt, 
zur Ausstattung der Menbel oder für 
Behänge 
Kleidungöstücke und us oder ieiee 
fertige Gegenstände 
Nicht genannte Artikel 
Handstickereien. 
Baumwollene Spitzen und Blonden 
Garne von Baumwolle, gemischt mit an- 
deren Stoffen, zahlen denselben Zoll, 
wie Garne von reiner Baumwolle, vor- 
ausgesetzt, daß die Baumwolle dem Ge- 
wichte nach in der Mischung vorherrscht. 
Gewebe aus Baumwolle und anderen Ma- 
terialien, sofern die Baumwolle in der 
Müshn vorherrscht . 
Rohe Wolle, beneinclindisce oder australische 
Ungekämmte Wolle, gefärbt 
Gekämmte, gefärbte oder ngesirbt- Wolle 
Gebleichtes oder ungebleichtes Garn von 
Wolle, welches auf das Kilogr. mißt: 
von 1,000 bis 30,000 Metres 
„, 31,000 „ 0 
„ 41,000 „ 50,000 „ 
* 51,000 7 « 
,,61,000,,70,000» 
»71,u()0,,80,000» 
„ 81 000 „ 90,000 „ 
oDuodo 100 * , 
„ 101 4% und dartbe 
Gebleichtes oder zungebleichteg Wolengarn 
zum Verweben gezwirnt 
  
Zolsate für 10 0 Küegemm 
im - 1862. vom I. Oct. 1864 an. 
15 pCts. des Werthes. 
i pt. des Werthes. 
5 pECt. des Werthes. 
5 pEt. des Werthes. 
Frei 
25 Fr#. 6Ess. 
25 « « 
——Arö.25(—5tü.fi«crdas.s(ilogr. 
—-«« 35 5 — 
½ 45 57“ — 
— 9 — 
Der Zollsatz für das zum Zwirnen ver— 
wendete einsache Wollengarn um 30 pGt. 
erhöht.
	        
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