Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Vis dahin, daß die Jollvercinestaaten es für angemessen rrachten, ihre 
eigenen Schiffe von jedem Tonnengelde, wie Frankreich die seinigen, zu befreien, 
sollen die Schiffe der Jellvereinsstaaten, welche direkt aus den Häfen dieser 
Staaten mit Ladung und ven irgend einem andern Hafen ehne Ladung kom- 
men, in den Häfen Frankreiche als Tennengeld, für den Eingang und Aue- 
gang usammengenemmen, Einen Frank für die Tenne, einschließlich der Deei- 
men, bezablen. Im Uebrigen sollen sic binsichtlich aller im gegemrärtigen Ar- 
n lgezablten Abgaben oder Auflagen den französischen Schiffen gleichge- 
lt sein 
den Zãllen, wo die von anderowoher als vom Zellverein kommenden 
v Schiffe vom Tonnengelde nicht besreit sind, sollen auch die Schiffe 
der Zoilbereinssiaaten, welche dieselben Reisen machen, in gleicher Weise be- 
troffen werden. 
Artikel 2. 
In Bezug auf das Aussteilen der Schifse, ihr Einladen und Aueladen in 
den Häsen, Rheden, Plätzen und Bassins, sowie überhaupt in Hinsicht aller 
Förmlichkeilen und sonstigen Bestimmungen, welchen die Handelsschiffe, ihre 
Mannschaften und ihre Ladungen unterworfen werden können, ist man überein- 
gekommen, daß den eigenen Schiffen des einen der Heben vertragenden Tbeile 
kein Verrecht und keine Begünstigung zugestanden werden soll, welche nicht in 
gleicher Weise den Schiffen des anderen zukämen, indem der Wille der Hohen 
vertragenden Theile dabin gebt, daß auch in dieser Beziehung ibre Schiffe auf 
dem Kuße einer vollklommenen Gleichstellung behandelt werden sollen. 
Artikel 3. 
Die Staatsangehörigkeit und Tragfähigkeit der Schiffe soll beiderseitig 
nach den, jedem Theile eigenthümlichen Gesehen und Reglements, auf Grund 
der durch die zuständigen Behörden den Kapitainen, Schiffspatronen und Schif- 
fern ausgefertigten Papiere anerkannt werden. 
Die Erhebung der Schifffahrts-Abgaben soll gegenfeitig, nach der Wall 
des S isfführere, entweder sch te in den obengenannten Papieren a ege. 
benen Tragfähigkeit oder nach dem, in dem Hafen, in welchem das Sin sich 
befindet, üblichen Veoemussüngt. .eriihren erfolgen. 
Artikel 4. 
Alle Erzeugnisse und andere Handelogegenstände, deren Einfuhr oder Aus- 
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