Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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fuhr auf Nationalschiffen in den Staaten des einen der S bee vertragenden 
Theile gesetzlich Statt finden darf, sollen auch auf den Schiffen des anderen 
Theiles daselbst eingeführt orer von dert ausgeführt werden dürfen. 
Die auf den Schiffen des einen eder des anderen Theilé in die beider- 
seitigen dn fingeiübrten Waaren sollen daselest zum Verbrauch, zum Durch- 
gange oder zur Wiederausfuhr deklarirt, eder endlich nach dem Belieben des 
Faenapmers eder seiner Machthaber zur Niederlage gtrat werden können, 
und zwar Alles dies ohne höberen Magazingebühren, Aussichte oder sonstigen 
KAosten dieser Art unterworfen zu werden, als denjenigen, welchen die auf Na- 
lionalschiffen eingegangenen Waaren jetzt oder in Zukunft unterliegen. 
Artikel 5. 
Der vorstehende Artikel bu nichl Anwendung finden auf die Küsteuschiff- 
sahrt, das heißt auf die Beför rderung von Erzeugnissen oder Waaren, welche 
in einem Hafen geladen und nach einem anderen Hafen desselben Candesgebieis 
bestimmt sind, insosern nicht solche Beförderung nach den vVandesgesetzen der 
fremden Flagge erlanbt ist. 
Artikel 6. 
Waaren jeder. Art, welche unter der Flagge der Zollvereinsstaaten direkt 
aus einem Hafen der Zollvereinsstaaten nach Frankreich, und umgekehrt, Waa- 
reu jeder Art, welche unter französischer Flagge, woher es auch sei, nach dem 
Zollverein eingeführt werden, sollen derselben Befreiungen, Zollvergütungen, 
Prämien oder sonstigen Begünstigungen irgend welcher Art theilbaftig, auch 
Vegenseilig keinen anderen noch hoheren Zoll#, Schifffahrte, oder Wege-Abgaben 
unterworfen sein, mögen solche für den Staat, Gemeinden, örtliche Korperatio- 
nen, Privatpersenen oder irgend welche Asstalten erhoben werden, und keiner 
anderen Förmlichleit unterliegen, ale wenn die Einfuhr unter der Landesflagge 
Statt mine 
ist übereingekommen, daß der Aufenthalt cines Schiffee der Zoll. 
nerrhuh in einem eder mehreren Zwischenhäfen dasselbe der Vortheile 
der direlten Einfuhr nicht verlustig macht, vorausgesett l rises Schiff 
in diesen Zwischenhäfen keine Einladung vemimmte. und daß e Vor. 
theile der direlten Einfuhr denjenigen Schiffen der Zoldeituesen woede 
einen Theil ihrer Ladung in einem Zwischenhafen ausgeladen haben, in Frank. 
reich erhalten bleiben.
	        
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