Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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welchen er in Zukunft in den Häfen seiner Staaten den Schiffen einer anderen 
europäischen Nation binsichtlich der indirekten Schifffahrt gewähren mochte. 
Artikel 8. 
Waaren jeder Art, welche auf französischen Schiffen aus dem Zolloerein 
oder auj Schiffen der allvereinoftaaten aus Frankrcich, nach welchem Bestim- 
mungoorte eo auch sein möge, auogeführt werden, sollen leinen anderen Ab- 
gaben noch Ansgangsförmlichfeiten unterliegen, al# wem die Ausfuhr auf 
Nationalschiffen erfolgte, und sie sollen unter der einen wie unter der anderen 
Flagge aller Prämien, Jollvergütungen und senstigen Begünstigungen theilhaf- 
tig werden, welche von jedem der beiden Theile der eigenen Schifffahrt jetzt 
oder in zmm bewilliget werden. 
bleiben von der vorstehenden, so wie von der im Artikel 6 ent- 
baltenen Mlimmung diejeuigen Begünstigungen ausgenommen, welche den 
Erzeugnissen des elgenen Fischsanges jept oder in Zukunft gewähr! werden. 
Artikel 9. 
Die beiderseitigen Schiffe sowie deren Ladungen sollen auf dem Rhein 
und der Mosel jedweder Befreiung, Ernmäßigung und sonstigen Begünftigung 
an Schifffahrle., Zoll= und anderen Abgaben aheilhastig werden, welche, sei es 
den Nationalschiffen und deren Ladungen, sei co denen eines anderen Ufer- 
staats je#t eder in Zukunft bewilligt werden 
Denzufolge sollen die in Artikel 22 des französischen Gesezes vom 
April 1816 verzeichneten Waaren, bei ihrer Einfuhr aus einem Rhein- 
hafen unter deutscher lvgge auf dem Rhein und über das Zellamt Siraß- 
urg, zum inneren Verbrauch in Krankreich hegen Entrichtung der Abgaben 
zugelassen werden, wesche für die (einfuhren unter französischer Flagge ans 
anderen ale den Uürsprungsländern bestehen. 
Die Schiffer der Zollvereinestaaten, welche auf den inneren Gewässern 
Frankreichs, und umgekehrt die französischen Schiffer, welche auf den inneren 
Gewässern des Zollvereine Schifffabrt treiben, sollen hinsichtlich der Patent- 
(Gewerbe-) Steuer beiderseitig den eigenen Schiffern gleichgestellt werden. 
Artikel 10. 
Die Schiffe des einen der Hohen vertragenden Theile, welche nach einem 
der Häfen des anderen Theils kommen und daselbst nur einen Theil ihrer 
Ladung löschen wollen, können, vorausgesetzt, daß fie sich nach deu Gesetzen
	        
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