Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 201 — 
und Reglements der beiderseitigen Staaten richten, den nach einem anderen 
Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten Theil der Ladung an 
Bord behalten und ihn wieder ausführen, ohne für diesen letzteren Theil der 
bLadung irgend eine Abgabe zu bezahlen, außer den Aussichtskosten, welche übri- 
gens hur z#a dem, für die eigene Schifffahrt bestehenden Sate erboben wer- 
den « 
Artikel 11. 
Die Schiffe des einen der Hohen vertragenden Theile, welche in ginen 
der Häsen des anderen PWheis im Nothfalle einlaufen, sollen daselbst w 
für das das Schiff noch für dessen Ladung andere Abgaben bezahlen, 10 . 
jenigen, welchen die ivr in gleichem Falle unterworfen sind, und 
daselbst die nämlichen Beginstigungen und Befreiungen snichen, vorausgesetzt, 
daß die Nothwendigkeit des (Einlaufens gesehlich festgestellt ist, daß ferner diese 
Schiffe keinen Handelsverkehr kreiben und daß sie sich in dem Hafen nicht 
länger aufbalten, als die Umstände, welche das Einlaufen nothwendig gemacht 
haben, erheischen. Die zum Zwecke der Austesserung der Schiffe erforderlichen 
Sschnon und Wiedereinladungen sollen nicht als Handelsverkehr angesehen 
Artikel 12. 
Die Hohen vertragenden Theile bewilligen sich gegenseltig das Recht, in 
den Häfen und Handelsplätzen des anderen Theils (zeueml-Konfuln, Konsun, 
Vice-Kenfuln und Lonsular-Agenten zu ernennen, mit dem Vorbebalte jedoch, 
dergleichen an solchen Orten nicht zuzulassen, welche sie allgemein davon aus- 
nehmen wollen. Diese General-Lonsuin, Konfuln, Vice-Konfuln und Agenten, 
sowie deren Kanzler sollen, unter dem Beding der Reeiprocität, dieselben Vor- 
rechte, Befugnisse und Befreinngen genießen, deren sich diejenigen der at 
begünstigten Nationen erfreuen oder erfreuen werden; im Falle aber, daß sie 
Handel treiben wollen, sollen sie ghaten sein, sich denselben Gesetzen und 
Gebräuchen zu unterwerfen, welchen die eigenen — an demsel- 
ben Orte in Bezug auf ihre Handelegescih unterworfen sind 
Artikel 13. 
Die gedachten Generl-Konsuln, Ronsuln, Vice-Konsuln und Konsular- 
Agenten eines jeden der Hohen vertragenden Theile, welche in ꝛ Staaten 
s auderen wohnen, sollen bei deu Ortobehörden jede Hülfe und jeden Bei- 
stand für die Ermiktelung, Verhaftung und Festhaltung der e und 
anderer zur Mannschaft der Kriegs= oder Handelsschiffe ihrer beiderseitigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.