Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Uebereinkunft, 
betreffend 
die Zollabfertigung des internationalen Verkehrs auf den Eisen- 
bahnen. 
Die untetzeichneten Bevollmächtigten haben zur Ausführung des Artikel 29. 
des heute zwischen dem Zollvereine und Frankreich abgeschlossenen Handelsver- 
trages, und zur Erleichterung des internationalen Verkehro mittelst der Eisen- 
bahnen in Beziehung auf die Zell-Abfertigung, folgende Verabredungen getroffen: 
I. 
Bestimmungen über die Güterzüge. 
Artikel 1. 
Alle Waaren, welche sich in Wagen, die von allen Seiten mit festen 
Wänden geschlossen (Kulissen-Wagen) oder in Wagen der unten bezeichneten 
Art, die mil Schutzdecken versehen sind, verpackt finden, sollen, bei gehörigem 
Verschlusse dieser Wagen mittelst Bleic oder Vorlegeschlösser, sowohl bei dem 
Eingange, al# bei dem Ausgange, bei Nacht wie bei Tage, an Senn= und 
Zesttagen wie an jedem andern Tage, der Revision bei den betreffenden Grenz- 
Zoll-Aemtern nicht unterliegen, wenn die in den solgenden Artikeln bezeichneten 
Vorbehalte, Bedingungen und Körmlichkeiten erfüllt sind. 
Die Wagen mit Schußdecken müssen, wenn für sie die vorgedachten Er- 
leichterungen in Anspruch genommen werden, mit festen, durch eine starke Stange 
mit einander verbundenen Vorder= und Hinterwänden, serner an den Vorder- 
und Hinterwänden, mit 2 ½ Juß breiten Verdeckstücken und an den Langseiten 
mit 1 ½/ Fuß hohen Seitemwänden versehen sein. An die Porder= und Hinter- 
wände und an die Seitenwände muß sich die Decke glatt und ohne Falten anschließen.
	        
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