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beamten haben die Züge auf das Gebiet des beuachbarten Staates bis zur
ersten Station, wo sich ein Zollamt befindet, zu begleiten. Sie dürfen den
ng nicht eher verlassen, als vic sie die in jedem Lande vorgeschriebenen Förm-
lichkeiten erfüllt haben.
Artikel 4.
Jeder Zug muß von dadungsverzeichnissen, getrennt nach den Bestim-
mungsorten, begleitet sein. Diese Ladungsverzeichnisse, denen alle erforderlichen
Papiere beizufügen find, werden durch die Gisenbahnverwaltungen nach den dar-
cüber für jedes Land bestehenden Vorschriften angefertigt.
Artikel 5.
Die Zollverwaltung jedes der vertragenden Staaten wird den Verschluß,
welchen die Jollverwaltung des anderen Theils angelegt hat, für genügend au-
erkennen, sobald sie sich vergewissert hat, daß derselbe auf die in ihrem Zoll-
gebiete zulässige Art angelegt ist und den verabredeten Bedingungen entspricht,
dieselbe ist aber befugt, soweit eo für erforderlich erachtet, eine Vervollständigung
des Verschlussesr vorzunehmen.
Artikel 6.
Die Kulissen. Wagen und die im Artikel 1. Absatz 2. benrichrtn „
mit Schutzdecken müssen für die Anlegung sowohl von Bleien, als von Vor-
legeschlössern eingerichtet sein, und beim Uebergange aus einem Gebiete“ in daa
andere sich in einem solchen Zustande befinden, daß die Zollbehörde nur die
Bleic oder Vorlegeschlößer anzulegen braucht, * sie sich von der guten
rsbasinhen der Verschluß-GEinrichtungen überzeugt hat.
Auf den Bleien muß die Bezeichnung des #n ersichtlich sein, welches
dieselben Fir hat.
Artikel 7.
In wieweit die Züge unter Begleilung von Zollbeamten gestellt werden
sollen, bleibt dem Ermessen der Zollverwaltung jedes der vertragenden Theile
#eraesen Die Gisenbahnvenwaltungen haben den Begleitungsbeamten sowohl
bei der Hin-, als bei der NRückreise ihre Plätze unentgeltlich und so nahe wie
möglich bei den Güterwagen einzuräumen.