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II.
Bestimmungen über die Personenzige.
Artikel 8.
Die im Artikel 1. für die Giterzüge zugestandene Befugniß, die Landes-
greuze während der Nacht und an Sonn= und JFesttagen zu überschreiten, wird
auf die Personenzüge ausgedehnt.
Artikel 9.
Bei Ueberschreitung der JZollgrenze dürfen in den Personenwagen nur solche
nicht zollpflichtige Kleinigkeiten sich befinden, welche Reisende in der Hand oder
sonst unverpackt bei sich zu führen pflegen.
Artikel 10.
Das Gepäck der Reisenden wird in der Regel bei dem Grenz-Jellamte reridirt.
Jedoch kann eine Ausnahme da zugelassen werden, we dies im Interesse des
Neiseverkehrg erforderlich erscheink. Soweit dergleichen Ausnahmen angeordnet
werden, werden darüber sogleich gegenseitige Mittheilungen erfolgen.
Artikel 11.
Die bei dem Grenz-Zollamte nicht revidirten Reiseeffekten müssen auf
Grund einer, dem Jollamte zu nachende Anmeldung von diesem mit einer Be-
zettelung versehen werden, welche die Effekten nach deren Stückzabl und getrennt
nach den Orten, an welchen deren Atserligug ersolgen soll, nachweiset. Sie
werden in die durch Bleie oder Schlösser zu verschließenden Kulissen-Wagen
verladen.
Artikel 12.
Alle nicht zu den Passagier-Effekten zu rechnende vollpslichtige Gegenslände,
welche mit Personenzügen befördert werden, sind denselben Bedingungen und
hörmlichkeiten unterworfen, welche für die mit den Güterzügen beförderten der-
artigen Gegenstände gelten.
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