Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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II. 
Bestimmungen über die Personenzige. 
Artikel 8. 
Die im Artikel 1. für die Giterzüge zugestandene Befugniß, die Landes- 
greuze während der Nacht und an Sonn= und JFesttagen zu überschreiten, wird 
auf die Personenzüge ausgedehnt. 
Artikel 9. 
Bei Ueberschreitung der JZollgrenze dürfen in den Personenwagen nur solche 
nicht zollpflichtige Kleinigkeiten sich befinden, welche Reisende in der Hand oder 
sonst unverpackt bei sich zu führen pflegen. 
Artikel 10. 
Das Gepäck der Reisenden wird in der Regel bei dem Grenz-Jellamte reridirt. 
Jedoch kann eine Ausnahme da zugelassen werden, we dies im Interesse des 
Neiseverkehrg erforderlich erscheink. Soweit dergleichen Ausnahmen angeordnet 
werden, werden darüber sogleich gegenseitige Mittheilungen erfolgen. 
Artikel 11. 
Die bei dem Grenz-Zollamte nicht revidirten Reiseeffekten müssen auf 
Grund einer, dem Jollamte zu nachende Anmeldung von diesem mit einer Be- 
zettelung versehen werden, welche die Effekten nach deren Stückzabl und getrennt 
nach den Orten, an welchen deren Atserligug ersolgen soll, nachweiset. Sie 
werden in die durch Bleie oder Schlösser zu verschließenden Kulissen-Wagen 
verladen. 
Artikel 12. 
Alle nicht zu den Passagier-Effekten zu rechnende vollpslichtige Gegenslände, 
welche mit Personenzügen befördert werden, sind denselben Bedingungen und 
hörmlichkeiten unterworfen, welche für die mit den Güterzügen beförderten der- 
artigen Gegenstände gelten. 
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